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Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland. Anders als in Frankreich oder den USA hat er oder sie verhältnismäßig wenig Macht und Einfluss auf die Politik. Als Staatsoberhaupt vertritt der Bundespräsident die Bundesrepublik völkerrechtlich und schließt im Namen des Bundes die Verträge mit anderen Staaten.

Das Amt des Bundespräsidenten und seine Aufgaben sind in den Artikeln 54 bis 61 des Grundgesetzes (GG) beschrieben. Der Bundespräsident schlägt den Bundeskanzler vor und ernennt ihn nach seiner Wahl durch den Bundestag. Sollte der Kanzlerkandidat auch in einem dritten Wahlgang keine absolute Mehrheit im Parlament erreichen, kann der Bundespräsident entweder den Bundestag auflösen und Neuwahlen herbeiführen oder den Kandidaten ernennen, der die meisten Stimmen auf sich vereint hat. Dieses ist in der Geschichte der Bundesrepublik bislang nicht geschehen, da sich bisher stets ausreichende Mehrheiten fanden.

Nach einer gescheiterten Vertrauensfrage kann der Bundespräsident den Bundestag auflösen, was zu Neuwahlen führt (Art. 68 GG). Zu einer Auflösung des Bundestages in Folge einer gescheiterten Vertrauensfrage ist es in der Geschichte der Bundesrepublik bereits drei Mal gekommen: 1972, 1982 und 2005 unter den Bundeskanzlern Brandt, Kohl und Schröder.

Eine weitere Aufgabe des Bundespräsidenten ist es, vom Bundestag verabschiedete Gesetze zu unterzeichnen und diese durch eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Erst dann treten diese in Kraft (Art. 81 GG). Zudem werden die Bundesminister, Bundesrichter und Bundesbeamte sowie die Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen. Dem Bundespräsidenten obliegt auch das Begnadigungsrecht.

Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten für fünf Jahre. Diese setzt sich aus allen Abgeordneten des Deutschen Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, zusammen (Art. 54 GG). Letztere müssen keine Abgeordneten der entsendenden Volksvertretungen sein. Auf diese Weise vereint die Wahl des Bundespräsidenten sowohl das Kernelement der repräsentativen Demokratie, den Bundestag, aber auch das föderalistische Element der deutschen Verfassung, die Ländervertretungen.

Wählbar für das Amt des Bundespräsidenten sind alle Deutschen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied der Bundesversammlung kann theoretisch Kandidaten vorschlagen. In der Praxis haben sich die Fraktionen aber bereits zuvor auf gemeinsame Vorschläge geeinigt. Die Kandidaten benötigen in den ersten zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit, also die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Im dritten Wahlgang reicht die relative Mehrheit aus. Dann wird der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.


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