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"Der Schutz des Grundgesetzes" - das ist die wichtigste Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Aber auch in Streitfällen zwischen den Ländern oder den Ländern mit dem Bund entscheidet Karlsruhe.

Das in Karlsruhe sitzende und in Grundgesetzfragen höchste Gericht besteht aus zwei so genannten Senaten, die jeweils mit acht Richtern besetzt sind. Die Wahl der Richter erfolgt laut Artikel 94 Grundgesetz durch Bundesrat und Bundestag. Jeweils die Hälfte der Richter in beiden Senaten wird vom Bundesrat gewählt, die andere Hälfte von einem aus zwölf Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss des Bundestages. Zur Richter-Wahl ist in den Gremien eine Zweidrittelmehrheit notwendig. Um diese Mehrheit zu erlangen, haben sich in der Vergangenheit CDU/CSU und SPD meist ein gegenseitiges Vorschlagsrecht eingeräumt und im Vorfeld auf eine Frau oder einen Mann als Kandidaten geeinigt. Innerhalb einer Regierungskoalition ist es ebenfalls üblich, dass die größere Partei dem kleineren Koalitionspartner das Vorschlagsrecht für einen Richter einräumt. Die Amtszeit der Richter beträgt zwölf Jahre und eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Eine wichtige Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes ist es, bestehende Gesetze auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz zu prüfen. Das maßgebliche Instrument hierzu ist die Normenkontrolle. In der sogenannten abstrakten Normenkontrolle wird auf Antrag des Bundestages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder Bundesgesetzes mit dem Grundgesetz oder einem anderen Bundesgesetz überprüft. In der konkreten Normenkontrolle hingegen legt ein Gericht ein Gesetz zur Prüfung vor, von dessen Unvereinbarkeit mit der Verfassung es überzeugt ist.

Zudem kann jeder Bürger, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Eine Verfassungsbeschwerde kann sich gegen ein Gesetz, ein Gerichtsurteil oder eine behördliche Maßnahme richten. Das Bundesverfassungsgericht kann nach einer Prüfung auf deren Verfassungsmäßigkeit die Entscheidungen aller anderen Gerichte aufheben und Gesetze für ungültig erklären.

Des Weiteren entscheidet das Bundesverfassungsgericht bei Verfassungsstreitigkeiten zwischen staatlichen Organen – also in Streitfällen zwischen den Ländern oder zwischen den Ländern und dem Bund sowie zwischen Bundesorganen. Unter anderem werden die Karlsruher Richter angerufen bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, etwa bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder.

Als einziges Organ kann das Bundesverfassungsgericht eine Partei verbieten. Ein solches Partei-Verbot muss von der Regierung, dem Bundestag oder dem Bundesrat beantragt werden und kann nur ausgesprochen werden, wenn die Ziele der Partei oder die Handlungen ihrer Mitglieder gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Damit schützt das Bundesverfassungsgericht die besondere Rolle der Parteien im demokratischen Willensbildungsprozess.

Bei einem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten kann vom Bundesverfassungsgericht auch die Prüfung einer erfolgten Wahl durchgeführt werden. Bei festgestellten Fehlern kann es eine Wiederholung der Wahl in dem betroffenen Wahlkreis anordnen.

In seinen Entscheidungen und Urteilen nimmt das Bundesverfassungsgericht die Aufgabe wahr, das Grundgesetz rechtsverbindlich auszulegen. Da dieses nur allgemeine Grundsätze enthält, muss es immer wieder neu interpretiert werden, um den sich ändernden gesellschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden.


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