PDF Version (141 KB)Parteien bündeln und vertreten die Interessen von Gruppen und Einzelpersonen. Laut Grundgesetz wirken sie bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie sind daher ein Bindeglied zwischen Staat und Gesellschaft.
Im politischen System der Bundesrepublik Deutschland wird den Parteien eine herausragende Stellung im politischen Meinungsbildungsprozess zugebilligt. Diese wird im Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) festgelegt. Parteien dienen als wichtigstes Instrument zur Bündelung und Vermittlung der politischen Ziele von Einzelpersonen und Gruppen. Diese wichtige Rolle spiegelt sich auch darin wider, dass sie durch die staatliche Parteienfinanzierung zu einem gewissen Teil auch aus Steuermitteln finanziert werden.
Jedem Bürger steht es frei, eine Partei zu gründen, solange diese ihren Zielen nach die freiheitliche demokratische Grundordnung respektiert. Der bereits erwähnte Artikel 21 GG verpflichtet die Parteien zur Einhaltung einer innerparteilichen Demokratie. Ihre Mitglieder müssen durch Wahlen zu den Parteigremien, durch Diskussionen und durch Wahrung der freien Meinungsäußerung an der politischen Willensbildung beteiligt werden. Wie dies im Einzelnen geregelt ist, bestimmt das Parteiengesetz, welches 1967 in Kraft trat.
Um die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten, regelt das Grundgesetz auch die Möglichkeit eines Verbotes von Parteien. Ausschließlich das Bundesverfassungsgericht kann auf Antrag der Bundes- bzw. Landesregierung, des Bundestages oder des Bundesrates ein Verbot aussprechen. Die Möglichkeit, eine Partei verbieten zu können, ist ein Resultat aus dem Scheitern der Weimarer Republik und wird oft mit dem Prinzip einer streitbaren oder wehrhaften Demokratie begründet. Das sogenannte Parteienprivileg aber setzt die Grenzen für das Verbot einer Partei sehr eng. Die Bedingung ist, dass eine Partei mit ihrem Ziel oder durch das Verhalten ihrer Anhänger darauf hinarbeitet, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Seit der Gründung der Bundesrepublik ist ein Verbot nur zweimal – 1952 gegen die Sozialistische Reichspartei und 1956 gegen die Kommunistische Partei Deutschlands – ausgesprochen worden. 2001 hatten Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung ein Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) eingeleitet. Das Verfahren wurde aber wegen Fehlern im Vorfeld des Verfahrens eingestellt, die eigentliche Prüfung der Verfassungsfeindlichkeit hat nicht stattgefunden.
Die Arbeit von Parteien erfordert Finanzmittel. Bei großen Parteien entsteht immer ein Bedarf an hauptamtlichen Arbeitskräften, um die Parteiarbeit zu koordinieren. Wichtige Finanzmittel von Parteien sind Mitgliederbeiträge und Spenden. Um eine unangemessene Einflussnahme durch Spender auf die Parteien aber auszuschließen, wird die maximale Spendenhöhe durch das Parteiengesetz reguliert und von den Parteien ein Rechenschaftsbericht verlangt. Als weiteren großen Posten erhalten Parteien Gelder aus der staatlichen Parteienfinanzierung. Die Höhe der Zuschüsse ist abhängig von den erreichten Stimmen bei der jeweils vergangenen Europa- und Bundestagswahl und den jeweils vergangenen Landtagswahlen sowie der Höhe der gesammelten Spenden und Mitgliedsbeiträgen.
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