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Das Grundgesetz seit 1949
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Das Grundgesetz im Wandel der Zeit |
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| Christoph Gusy |
Das Grundgesetz war ursprünglich als Provisorium geplant. Seit der Wiedervereinigung gilt es als gesamtdeutsche Verfassung. In 60 Jahren hat es 52 Verfassungsänderungen erlebt, aber noch keine schwere Verfassungskrise. Hat sich das Grundgesetz bewährt, weil es offen für Änderungen war? |
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| Die Unterschriften von Konrad Adenauer, Adolph Schönfelder und Hermann Schäfer auf dem Grundgsetz von 1949. Quelle: HDG |
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 |  | In den 60 Jahren seit seiner Verabschiedung hat sich das Grundgesetz bewährt, weil es offen für Änderungen war. Darin lag ein schwieriger Spagat: Einerseits ist es eine relevante Verfassung, welche dem politischen Prozess wirksame Leitlinien und Grenzen gezogen hat. Andererseits hat es unabweisbaren Änderungsbedürfnissen keine unüberwindlichen Grenzen entgegengesetzt. Eine schwere Verfassungskrise hat es daher in den 60 Jahren seit Bestehen des Grundgesetzes nicht gegeben.
Vom Provisorium zur Verfassung
Als der Parlamentarische Rat das Grundgesetz verabschiedete, war dessen Anspruch recht bescheiden. Es sollte eine provisorische Ordnung sein, welche nur für die Übergangszeit bis zur Wiederherstellung der deutschen Einheit gelten sollte. Diese Spanne wurde damals als eher kurz eingeschätzt. Zudem waren wichtige politische Streitfragen der Zeit ausgeklammert: Wo der Parlamentarische Rat sich nicht hatte einigen können, hat man entweder zu abstrakten Formeln gegriffen oder die Materie dem zukünftigen Gesetzgeber zur Regelung überantwortet. Schließlich war die zu gründende Bundesrepublik erst ein Staat im Werden mit begrenzter Souveränität.
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Zur Person |
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Christoph Gusy ist Professor am Lehrstuhl für öffentliches Recht, Staatslehre und Verfassungsgeschichte der Universität Bielefeld. Seine Forschungsschwerpunkte sind die neuere Verfassungsgeschichte und Verfassungsrecht. |  |
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 |  | All dies sprach für einen gewissen Minimalismus des Verfassunggebers. Die neue Ordnung war eher zurückhaltend, eher rechtlich begrenzend als politisch wegweisend und eher detailfreudig ausgestaltet. Große Verheißungen wie etwa ein Recht auf Arbeit oder soziale Unterstützung hätten angesichts der Nachkriegswirklichkeit politisch ohnehin bestenfalls unrealistisch, wenn nicht gar illusorisch gewirkt.
Wege des Wandels
60 Jahre danach sieht das Grundgesetz anders aus. Bislang 52 Verfassungsänderungen haben nicht weniger als 109 Artikel geändert, neu hinzugefügt oder aufgehoben. Waren es ursprünglich 146 Artikel, so sind es nun 181. Schon äußerlich ist die Differenz also leicht zu erkennen. Aber das allein würde nicht ausreichen, das Maß an Veränderung zu beschreiben. Denn damit wären nur die Gesetze gezählt, welche den Text ausdrücklich geändert haben. Mindestens ebenso wichtig waren zwei andere Wege des Wandels.
Da ist zunächst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche das Grundgesetz von einem bloßen Text zu einem ausgelegten und angewandten Regelwerk umgeformt hat. Und da sind die Aktivitäten der diversen Gesetzgeber, welche nach dem Plan des Parlamentarischen Rates die offenen Fragen regeln sollten und vielfach geregelt haben. Auch sie haben wichtige Bedeutungsänderungen bewirkt: Sowohl unterhalb der Grundgesetzebene durch Bundes- und Landesgesetze als auch im höherrangigen (europäischen) Zusammenhang.
Die Grundgesetzänderungen verliefen ungleichmäßig. Während in den fünfziger und sechziger Jahren relativ regelmäßig Änderungsgesetze ergingen, trat in den siebziger und achtziger Jahren eine gewisse Beruhigung ein. Erst in der Zeit der deutschen und der etwa zeitgleichen europäischen Einigung kam es erneut zu einer Intensivierung. Im Schnitt erging knapp ein Änderungsgesetz pro Jahr.
Bundeswehr, Notstandsgesetze und Föderalismusreform
Aber diese Änderungsgesetze waren ganz unterschiedlich ausgestaltet. Die meisten von ihnen betrafen nur eine oder ganz wenige Verfassungsbestimmungen, insbesondere Zuständigkeitsfragen. Wichtiger waren grundsätzliche Umgestaltungen, welche eine größere Zahl von Einzelregelungen änderten. Dazu zählte im Jahre 1956 die – damals äußerst umstrittene – Einführung von Bundeswehr und Wehrpflicht (16 Einzeländerungen). Bis dahin hatte das Grundgesetz nur die Kriegsdienstverweigerung, aber keine Armee und keinen Wehrdienst gekannt.
Ihr folgten (1968) als zweite "große" Neuerung die damals extrem umkämpften Notstandsgesetze (29 Änderungen), denen in den Auseinandersetzungen der Zeit hoher Symbolwert zukam. Damals gingen manche Befürworter und viele Gegner davon aus, dass die neuen Gesetze auch angewandt würden, möglicherweise gar gegen die "68er" selbst – was seitdem aber nie geschah.
Weniger spektakulär, aber dennoch wichtig war (1969) die Reform der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern (9 Änderungen). Damit waren alle größeren Lücken geschlossen, welche der ursprünglich provisorische Charakter des Grundgesetzes gelassen hatte. Nunmehr verfügte die "alte" Bundesrepublik über eine voll ausgebaute Verfassung. Deren Umbau zur gesamtdeutschen Verfassung erfolgte anlässlich der Vereinigung in zwei Stufen (1990, 1994) mit insgesamt 19 Einzeländerungen, welche zumeist inhaltlich wenig Berührungspunkte mit der deutschen Einigung aufwiesen.
Die letzte große Verfassungsreform war die Föderalismusreform 2006 (25 Neuerungen). Deren Fortsetzung ist gegenwärtig geplant. Was hier detailliert aufgezählt wurde, bewirkte nicht weniger als den Übergang von der provisorischen Grundordnung des westdeutschen Staats hin zur voll ausgebauten Verfassung Gesamtdeutschlands als Mitgliedstaat eines sich einigenden Europas.
01. September 2008 |
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Grundgesetz |
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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die Artikel des Grundgesetzes stehen über allen anderen deutschen Rechtsnormen. In ihnen sind die grundlegenden staatlichen System- und Wertentscheidungen festgelegt. |
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