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Geistiges Eigentum | Themen | bpb.de

Geistiges Eigentum Urheberrechte, Patente, Marken im deutschen Rechtssystem

Sebastian Deterding/Philipp Otto

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Urheberrecht, Marken, Patente – im Alltag gehen die verschiedenen Formen "geistigen Eigentums" oft durcheinander. Dabei sind sie sehr klar geschieden.

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Sie heißen "Immaterialgüter" und sind merkwürdige Dinge: Ideen, Bilder, Wörter, Konzepte, die niemand in Händen halten kann und die doch einem Menschen "gehören" können. Der deutsche Gesetzgeber nennt sie global "geistiges Eigentum" und behandelt sie grundsätzlich auch so: Ob ein Roman, ein neu erfundener Toaster oder das Logo einer Firma, sie alle sind Teil des "Sachenrechts" und Eigentum im Sinne des Grundgesetzes, Artikel 14: Wir haben ein Recht auf Eigentum und können es vererben, aber dieses Eigentum verpflichtet uns auch, es sozial einzusetzen.

Insgesamt fasst man unter "geistigem Eigentum" das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, das Patentrecht, das Markenrecht und das Geschmacksmuster- und Designrecht (das aber praktisch mit dem Markenrecht identisch ist und deshalb hier außen vor gelassen wird). All diese Rechte kann man in zwei große Gruppen einteilen: Marken-, Patent- und Designrecht sind reine "Wirtschaftsrechte". Sie betreffen nur Güter, Produzenten und Konsumenten.

Das Urheberrecht dagegen, das "geistige Werke" wie Texte, Musikstücke, Bilder, Filmer oder Software schützt, ist ein "Kulturrecht". Das heißt, es dient nicht allein einer wachsenden und fairen Wirtschaft, sondern auch der Förderung der Kultur. Eine blühende Kulturlandschaft kann es aber nur geben – so die Logik des Urheberrechts –, wenn die Kulturschaffenden angemessen anerkannt und entlohnt werden. Genau dies stellt das Urheberrecht sicher: Allein Urheber darf entscheiden, wem er die Nutzung seiner Werke (freiwillig oder gegen Geld) gestattet.

Zugleich schützt das Urheberrecht die Persönlichkeit des Schöpfers. Außerdem bindet es das geschützte Werk eng an dessen Urheber. So kann dieser nie alle Rechte an seinem Werk an andere abgeben (er bleibt immer Urheber), sondern nur Nutzungsrechte. Auch ist die Dauer des Schutzes an den Urheber gebunden: Sie erlischt 70 Jahre nach dessen Tod und geht mit dessen Tod an seine Erben über. Voraussetzung für all das ist freilich, dass das Werk eine persönliche Kreativität erkennen lässt, die so genannte "Schöpfungshöhe".

Die gewerblichen geistigen Eigentumsrechte lassen sich recht gut danach unterscheiden, was sie schützen und erreichen wollen. Das Patentrecht möchte ähnlich dem Urheberrecht neue (technische) Ideen befördern – Erfindungen – und räumt dazu dem Erfinder das Recht ein, seine neue Idee, in die er Zeit und Arbeit gesteckt hat, 20 Jahre lang exklusiv wirtschaftlich zu verwerten.

Auch ein öffentliches Interesse ist dabei: Denn wer eine Erfindung patentieren lässt, muss diese im Patentantrag nachvollziehbar beschreiben. So ist sichergestellt, dass die Idee nach der Ablauf der Schutzfrist (oder dem Tod des Erfinders) auch von anderen genutzt werden kann. Voraussetzung für den Schutz eines Patentes ist, dass es sich um eine wirkliche Neuerung handelt (das Rad kann man nicht mehr patentieren), dass es sich nicht um einen Zufallsfund handelt, der jedem passieren könnte, und dass die Erfindung tatsächlich gewerblichen Nutzen verspricht.

Das Markenrecht ist dagegen nicht am Schöpfer einer Marke interessiert. Eine Marke dient dazu, dass Kunden leicht erkennen können, wer ein bestimmtes Produkt hergestellt hat und dadurch wissen, welche Qualität sie vom Produkt erwarten können.

Das Markenrecht schützt also Kunden davor, von Plagiatoren irregeführt zu werden, und Hersteller davor, durch solche Plagiatoren im Zweifelsfalle Einnahmen zu verlieren. Entsprechend kann eine Marke prinzipiell unbegrenzt lange geschützt werden – solange es das Produkt gibt und der Schutzantrag alle zehn Jahre verlängert wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Markenzeichen auch tatsächlich ein unverwechselbares und besonderes Kennzeichen ist.