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Bundestag, Bundesrat, Regierung, Bundespräsident und Verfassungsgericht: Verflechtungen und gegenseitige Kontrolle sorgen für eine Machtbegrenzung der einzelnen Verfassungsorgane.

Als Verfassungsorgane werden im Allgemeinen die Organe und Institutionen bezeichnet, die im Grundgesetz explizit mit ihren Rechten und Pflichten behandelt werden. Das sind unter anderem der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, der Bundespräsident und das Bundesverfassungsgericht.

Zwar wird im Grundgesetz auch der Bundeskanzler erwähnt, streng genommen ist sein Amt aber kein Verfassungsorgan. Als Teil der Bundesregierung kommt ihm im System der Gewaltenverschränkung dennoch eine gewichtige Position zu. Der Gemeinsame Ausschuss ist ein weiteres im Grundgesetz erwähntes Organ, welches im Allgemeinen aber nicht als echtes Verfassungsorgan bezeichnet wird. Der gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Im Verteidigungsfall, und wenn der Bundestag nicht rechtzeitig zusammentreten kann, stellt der Gemeinsame Ausschuss eine Art Notparlament dar. In der Geschichte der Bundesrepublik ist das bisher nicht eingetreten.

Die Verfassungsorgane unterscheiden sich im System der Gewaltenteilung grob in gesetzgebende Gewalt (Legislative), ausführende Gewalt (Exekutive) und rechtsprechende Gewalt (Judikative). Unter ihnen herrschen eine Vielzahl von Verbindungen und Verflechtungen. Diese Gewaltenverschränkung ist dadurch geprägt, dass die Organe durch ein System von "Hemmungen und Gegengewichten" (checks and balances) aufeinander angewiesen sind und sich auf diese Weise gegenseitig ausbalancieren. So wird eine gewisse Kontrolle gegen einen Machtmissbrauch von Befugnissen gewährleistet.

Die Bürger und Bürgerinnen wählen als Souverän die Abgeordneten des Bundestages, die ihrerseits den Bundeskanzler wählen, der die Regierung bildet. Der Bundestag wählt aber auch die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Alle, der Bundeskanzler und die Regierungsmitglieder, aber auch die Richter des Bundesverfassungsgerichtes, bedürfen der Ernennung durch den Bundespräsidenten. Dieser wird durch das Verfassungsorgan der Bundesversammlung gewählt. Die Bundesversammlung wird gebildet von den Mitgliedern des Bundestages und einer gleich großen Anzahl von Vertretern, die von den Länderparlamenten bestimmt werden. Dadurch werden die Länder in den Wahlprozess eingebunden. Auch bei der Entstehung von Gesetzen sind sie durch den Bundesrat vertreten und üben so eine gewisse Kontrollfunktion gegenüber dem Bundestag aus.

Politisch wirksam ist in der deutschen Demokratie neben der Trennung in drei Gewalten auch die Teilung des Parlamentes in eine Regierungsmehrheit und eine Opposition. Innerhalb des Parlaments sind Anfragen und Untersuchungsausschüsse die wichtigsten Instrumente zur Kontrolle der Regierung durch die Opposition. Durch ihre öffentliche Kritik wird die Willensbildung der Bürger gefördert. Indem sich die Opposition als Alternative darstellt, wird die Regierung unter Umständen dazu bewogen, einen Kompromis zu suchen.

Das Verfassungsgericht ist als Teil der unabhängigen Judikative ein wirkungsvolles Organ zur Kontrolle der Exekutive, aber auch der Legislative. Bürger können bei dem Verdacht auf Verstöße gegen das Grundgesetz eine Verfassungsklage erheben. Zudem kann das Gericht durch die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle die gesetzgebende Gewalt bei Gesetzesvorhaben und Gesetzen, die verfassungswidrig sind, stoppen. Bürgern steht auch jederzeit die Möglichkeit offen, sich mit einer Petition an den Bundestag zu richten, wenn sie sich durch eine Verwaltung in ihren Rechten verletzt fühlen. Ein spezieller Petitionsausschuss prüft die eingehenden Petitionen und legt sie, falls er den Missstand nicht selbst beheben kann, dem Bundestag vor.

Der Bundesrat vertritt die Interessen der Länder innerhalb der Exekutive und sorgt dadurch für ein Korrektiv gegenüber einem übermäßigen Ausbau einer zentralen Macht. Er verfügt über ein bedeutendes Mitspracherecht im Gesetzgebungsprozess und fungiert in dieser Position als eine weitere Kontrollinstanz gegenüber Bundesregierung und Bundestag. Die Struktur der Gewaltenverschränkung auf der Bundesebene findet sich auch auf der Ebene der Länder wieder. Hier gibt es spiegelbildlich die Länderparlamente, die Länderregierungen mit den Ministerpräsidenten und die Landesverfassungsgerichte. Auch hier sind die Bürger die Wähler der Legislative, die ihrerseits die Ministerpräsidenten und die Richter der Landesverfassungsgerichte wählen. Letztere kontrollieren dann auch die Gesetzgebung der Länderparlamente und nehmen Klagen der Bürger entgegen. Die Ministerpräsidenten bilden die Länderregierungen.


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