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Dossier Urheberrecht
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Urheberrecht in Schule und Ausbildung |
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| Philipp Otto |
Kann man Filme "einfach so" im Unterricht zeigen? Was darf man kopieren oder auf den Schulserver stellen? Was dürfen Schülerzeitungen? Philipp Otto erklärt die Besonderheiten des Urheberrechts in Schule und Ausbildung.
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Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de
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Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, Azubis oder Dozentinnen und Dozenten, alle kommen in ihrer alltäglichen Arbeit oder Ausbildung unweigerlich mit dem Urheberrecht in Kontakt. Meist merken sie es nicht oder verdrängen es bewusst. Nur in den wenigsten Fällen sind sie sich über die rechtliche Situation im Klaren. Das liegt zum einen daran, dass frei verwendbares Informationsmaterial nur spärlich zur Verfügung steht, zum anderen an der komplizierten Rechtslage.
Lehrerinnen und Lehrer stehen so oft vor der Frage, ob es nun erlaubt ist für den Unterricht Texte aus Büchern zu kopieren, CDs abzuspielen, Materialsammlungen anzulegen oder aufgezeichnete Fernsehsendungen zu zeigen. Der folgende Artikel soll eine praktische Anleitung zum Umgang mit den Untiefen des Urheberrechts in diesen Fragen bieten.
Bildungsprivilegien im Urheberrecht
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Zur Person |
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Philipp Otto Philipp Otto ist Redakteur bei iRights.info, schreibt für das
Webportal e-recht24.de und ist wissenschaftlicher Mitarbeiter für Medienrecht und Medienpolitik eines Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
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 |  | Das Urheberrecht gewährt Urhebern das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob und wie ihr Werk verwertet werden darf. Die Befugnis zur Verwertung kann dabei ganz oder teilweise an Dritte wie beispielsweise Verwertungsgesellschaften abgetreten werden, die im Namen der Urheber deren Rechte wahrnehmen.
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Bild: dieSachbearbeiter.de, cc by-nc-nd/2.0/de
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Das Recht zur Verwertung umfasst beispielsweise das Recht zu bestimmen, in welcher Form eine Vervielfältigung des Materials erlaubt ist, wie es verbreitet werden darf oder ob es öffentlich vorgeführt werden darf. Grundsätzlich ist eine Verwendung des Werkes ohne Einverständnis des Urhebers also nicht erlaubt.
Doch gilt das auch für die Nutzung in Schulen oder Einrichtungen der nicht-gewerblichen Aus- und Weiterbildung? Jedenfalls nicht uneingeschränkt. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Situation hier besonders bewertet – und geschützt – werden muss.
Im Urheberrecht gibt es deswegen sogenannte Schranken, die unter anderem dafür sorgen, dass manche im Rahmen der Bildung notwendige Nutzungen auch ohne Einverständnis der Rechteinhaber zulässig sind. Dabei gibt es jedoch keine speziellen Bildungsprivilegien. Vielmehr existieren eine Vielzahl von Einzelbestimmungen, die eben auch für den Bildungssektor Anwendung finden.
Was darf in der Schule kopiert werden?
Auch für Unterrichtszwecke dürfen urheberrechtlich geschützte Werke nicht beliebig kopiert werden. Einzelbestimmungen regeln konkret, ob und unter welchen Umständen dies ohne Zustimmung des Rechteinhabers gestattet ist.
Was das für die Praxis bedeutet, hat die Rechtsprechung mitunter genauer herausgearbeitet. Nach dem Urhebergesetz ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes – man geht dabei von maximal 10 Prozent eines Buches aus – oder einzelne Artikel aus einer Zeitung oder Zeitschrift zu fotokopieren oder auszudrucken und jedem Schüler der Klasse zur Veranschaulichung im Unterricht zur Verfügung zu stellen. Ein ganzes Buch oder eine ganze Zeitschrift dürfen nur ausnahmsweise kopiert werden, wenn das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist.
Diese Grundsätze gelten nur für Werke, die bereits veröffentlicht wurden. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um ein gedrucktes Werk oder um eine Online-Veröffentlichung handelt. Zwar ist es verboten, umfangreiche Vorräte an solchem Material zusammenzustellen, einmal erstellte Kopien dürfen aber mehrfach verwendet werden.
15. November 2007 |
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