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Dossier Urheberrecht
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Urheberrecht in Schule und Ausbildung |
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| Philipp Otto |
Kopieren von Noten
Das Vervielfältigen von Noten ist im Urhebergesetz explizit geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass die Kopie von "graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik" nur erlaubt ist, wenn eine Einwilligung der Rechteinhaber vorliegt. Eine Vervielfältigung ist jedoch möglich, wenn das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist. Eigenhändiges Abschreiben der Noten ist explizit im Gesetz erlaubt.
Für die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Noten im Schulunterricht gilt jedoch eine Sonderregelung. Die Verwertungsgesellschaft Musikedition hat mit der Kultusministerkonferenz einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der es Lehrerinnen und Lehrern erlaubt, Noten auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Rechteinhaber zu kopieren und diese ausschließlich im Unterricht einzusetzen. Die maximale Anzahl orientiert sich dabei an der Größe einer Klasse.
Material für den Unterricht online
Wie in Universitäten bereits üblich, gehen immer mehr Lehrerinnen und Lehrer dazu über, fremde Werke (vor allem Texte) zur Vorbereitung des Unterrichts online für die Schülerinnen und Schüler zur Verfügung zu stellen. Nach dem Gesetz ist das zulässig für "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften", die der Veranschaulichung von Inhalten des Unterrichts dienen.
Die Bereitstellung von solchen Inhalten über das Intranet einer Schule fällt grundsätzlich nicht unter die Kopierprivilegien, sondern die urheberrechtlichen Regelungen zur "öffentlichen Zugänglichmachung". Dabei muss gewährleistet sein, dass die angesprochenen Werke in einem passwortgeschützten Bereich abgelegt werden, auf den nur eine abgrenzbare Anzahl von Schülerinnen und Schülern – zum Beispiel der Klassenverbund – und keine anderen Personen zugreifen können.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Lehrerinnen und Lehrer können selbst erstellte Materialien wie Folien für den Tageslichtprojektor, Stoffsammlungen, Lückentexte oder thematische Texte natürlich ebenfalls in das Intranet stellen. Als Urheberinnen und Urheber der Inhalte haben sie ja das ausschließliche Recht zu entscheiden, wie diese verwendet werden sollen.
Inhalte von Schulbüchern online stellen nicht erlaubt
Eine Ausnahme besteht bei der digitalen Bereitstellung allerdings für Schulbücher oder andere für den "Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmte Werke". Deren "öffentliche Zugänglichmachung" durch Speicherung und Veröffentlichung im Intranet ist grundsätzlich verboten und darf nur erfolgen, wenn der entsprechende Verlag einwilligt. Da die Schulbuchverlage ihre Bücher jedoch in einer oftmals sehr geringen Auflage produzieren, wird ein Verlag im Zweifel nur sehr selten einer solchen Veröffentlichung zustimmen.
Grauzone - Filme und Fernsehsendungen im Unterricht
Um Themen im Unterricht anschaulicher zu machen, greifen Lehrerinnen und Lehrer gerne auf multimediale Hilfsmittel zurück. Problematisch wird es allerdings dann, wenn eine DVD eines Kinofilmes oder zu Hause aufgenommene Sendungen aus dem Fernsehen der Klasse gezeigt werden.
Ob das ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers zulässig ist, hängt davon ab, ob eine solche Vorführung im Unterricht im urheberrechtlichen Sinne "öffentlich" ist oder nicht. Denn ein urheberrechtlich geschütztes Werk wie einen Film wiederzugeben, ist nur dann zustimmungspflichtig, wenn sich diese Wiedergabe an eine Öffentlichkeit richtet.
"Öffentlich" in diesem Sinne ist eine Wiedergabe, wenn die Personen, an die sie gerichtet ist, nicht untereinander persönlich verbunden sind. Ausreichend ist auch, wenn alle Zuschauer persönliche Beziehungen zu dem haben, der den Film zeigt (also dem Lehrer). Mit anderen Worten, es kommt maßgeblich darauf an, ob zwischen den Schülern eines Klassenverbandes beziehungsweise im Verhältnis zwischen Schülern und Lehrern von persönlichen Beziehungen ausgegangen werden kann.
Es ist offensichtlich, dass die Antwort auf diese Frage je nach Konstellation unterschiedlich ausfallen kann. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass persönliche Beziehungen (unter anderem) durch intensives und dauerhaftes Beisammensein innerhalb eines bestimmten, nicht allzu großen Personenkreises entstehen.
Bei Schulklassen der Unter- oder Mittelstufe wird man in der Regel davon ausgehen können – bei Hochschulvorlesungen dagegen nicht. In den Kurssystemen der Oberstufe ist zumindest zweifelhaft, dass diese persönlichen Bindungen zwischen allen Schülern oder zum Lehrer bestehen.
Das Urheberrecht hält für diese sehr wichtige Frage leider keine praktikablen, einheitlichen Lösungen bereit. Die Antwort hängt stets vom Einzelfall ab. Gerichtliche Entscheidungen zum Schulunterricht fehlen bislang, die juristischen Experten sind sich in dieser Frage uneinig.
Immerhin vertreten die meisten Autoren die Ansicht, dass Wiedergaben für Schulklassen nicht öffentlich sind. Trifft dies zu, sind diese urheberrechtsfrei und damit erlaubt, auch ohne eine Vergütung zu bezahlen. Geht man hiervon aus, kommt es auch nicht darauf an, ob eine Original-DVD oder eine Aufzeichnung aus dem Fernsehen vorgeführt wird, die der Lehrer oder die Lehrerin ursprünglich für ihre private Nutzung hergestellt hat (eine so genannte 'Privatkopie').
Zusammengefasst: Die Frage, ob der Schulunterricht als öffentlich oder nicht-öffentlich zu bewerten ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Nach wie vor fehlt es hier an Rechtssicherheit, da es keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen zur Vorführung von Werken im Schulunterricht gibt.
15. November 2007 |
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