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Dossier RAF

Reaktionen des Staates


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Einschränkung von Verteidigungsrechten und Haftbedingungen
Uwe Wesel
Das hatte es in der deutschen Rechtsgeschichte noch nicht gegeben. Im Zusammenhang mit den Strafverfahren gegen Mitglieder der RAF wurden innerhalb von vier Jahren sechs Gesetze mit insgesamt 27 Einschränkungen von Rechten der Verteidigung und mehreren Erleichterungen für die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft und Bundesanwaltschaft erlassen.

RAF-Verteidiger Otto Schily und Rupert von Plottnitz
Grossansicht des Bildes
Die RAF-Verteidiger Otto Schily (rechts) und Rupert von Plottnitz - einen Tag vor Beginn des so genannten Stammheim-Prozesses. Foto: AP
Es begann 1974 mit zwei Gesetzen zur Vorbereitung des großen Stammheimer Prozesses, der 1975 anfing. Wichtigste Änderungen waren das Verbot der Mehrfachverteidigung, die Möglichkeit der Durchführung eines Strafprozesses ohne Anwesenheit der Angeklagten und des Ausschlusses von Verteidigern, später die Erleichterung dieses Ausschlusses schon bei leichtem Verdacht, die Überwachung des Schriftwechsels zwischen den Gefangenen und ihren Verteidigern sowie die Trennscheibe und das Kontaktsperregesetz. Außerdem, ohne Sondergesetz, eine unbeschreiblich unwürdige Behandlung der Anwälte beim Zugang zum Gefängnis oder ins Gericht.

Zur Person
Uwe Wesel
Uwe Wesel, Jahrgang 1933, war von 1968 bis zu seiner Emeritierung im März 2001 Professor für Rechtsgeschichte und Zivilrecht an der Freien Universität Berlin. Er veröffentlicht regelmäßig Artikel in der Süddeutschen Zeitung und der Zeit.

Am gefährlichsten für die Verteidigung war, was zunächst vielleicht als das Harmloseste erschien: das Verbot der Mehrfachverteidigung. Vorher hatte die Strafprozessordnung die Verteidigung mehrerer Angeklagter durch einen einzigen Anwalt oder gemeinsam durch mehrere Anwälte erlaubt. Das ist dann sinnvoll und notwendig, wenn es unter den Angeklagten keine Interessengegensätze gibt. Die Verteidigung kann dann besser koordiniert werden, zumal in solchen größeren Verfahren auch häufig mehrere Staatsanwälte auf der Seite der Anklage stehen und damit die vom ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz des fairen Verfahrens geforderte Waffengleichheit zwischen Anklage und Verteidigung erhalten bleibt.

Auch bei Verfahren gegen die RAF und besonders im großen Stammheimer Prozess hätte es so sein müssen, wurde aber durch eine Änderung der Strafprozessordnung ganz allgemein abgeschafft, was heute noch in unpolitischen Großverfahren die Verteidigung behindert. Die Angeklagten werden dadurch als Einzelne isoliert, was gerade dann die Verteidigung schwächt, wenn der Prozess wie in Stammheim gegen eine verschworene Gemeinschaft geführt wird. Auch wenn es irrsinnig war, wie die RAF das politische System der Bundesrepublik angegriffen hat und beseitigen wollte, sie hatte ein Recht darauf, sich als Kollektiv zu verstehen und zu verteidigen. Sie durfte den Prozess in Stammheim – und anderswo später – auch als Angriff auf ihre gemeinsame politische Identität verstehen. Genau dies aber sollte durch die Neufassung des § 146 der Strafprozessordnung verhindert werden und führte auch, ob vom Gesetzgeber gewollt oder nicht, zur schwersten Behinderung ihrer Verteidiger.

Diese konnten nämlich ihre Mandanten konkret nur verteidigen, wenn sie die Möglichkeit zur Koordinierung hatten. In solchen Prozessen – die auch politisch sind, obwohl dies häufig bestritten wird – haben Verteidiger die Pflicht, den Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich auch politisch zu verteidigen. Das ergibt sich aus der vom Grundgesetz garantierten Würde des Menschen und der Meinungsfreiheit. Ohne Zweifel dürfen hier Grenzen nicht überschritten werden, aber eine Koordinierung auch der politischen Verteidigung ist notwendig. Das geht nicht nur durch gemeinsame Abreden der Verteidiger allein – diese waren außerhalb des Gerichts leicht möglich. Doch auch die Angeklagten müssen gemeinsam gehört werden. Das war nun nicht mehr möglich. Deshalb führten Anwälte und Angeklagte ein schriftliches Umlaufverfahren weiter, das schon vor dem Prozess zur technischen und politischen Koordinierung der Verteidigung eingerichtet worden war, das "info"-System. Ein schwacher Ausgleich für die Verletzung der Waffengleichheit von Anklage und Verteidigung, denn die Bundesanwälte konnten mühelos miteinander kommunizieren.

Auch die Justiz hielt das grundsätzlich für zulässig, aber nur technisch, nicht politisch. Denn tatsächlich verstanden sich die angeklagten Mitglieder der RAF auch im Gefängnis und im Prozess weiter als Kämpfer gegen das, was sie als "Schweinesystem" bezeichneten. Damit hatten sie ja auch großen Erfolg. Die Empörung junger Linker über Haftbedingungen und unmäßige Härte der Justiz führte dazu, dass die Zahl aktiver Mitglieder der RAF sich nach der Verhaftung der ersten Generation der RAF 1972 fast verzehnfachte und die Zahl der Sympathisanten in die Tausende stieg. Insofern bedeutete dieses "info"-System für die beteiligten Anwälte einen Tanz auf dem Vulkan. Denn alles, was nach Meinung der Justiz in diesen Papieren über die rein technische Koordinierung hinausging, was also politisch war, galt als strafbare Unterstützung der kriminellen, dann terroristischen Vereinigung, führte nicht nur zum Ausschluss von der Verteidigung, sondern zu Strafverfahren und – wie es damals noch hieß – Ehrengerichtsverfahren. Das wird noch zu beschreiben sein.


20. August 2007

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