Die bpbBestellenNewsletterPressePartnerImpressumKontakt

Home
   
FAQ Index
Suche

Themen
Publikationen
Veranstaltungen
Wissen
Lexika
Gesetze
Links
Netzwerk
Zahlen und Fakten
Infografiken
Quiz
Lernen

Grundgesetz

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Inhalt
Einleitung und Präambel
I. Die Grundrechte (Art. 1-19)
II. Der Bund und die Länder (Art. 20-37)
III. Der Bundestag (Art. 38-49)
IV. Der Bundesrat (Art. 50-53)
IVa. Gemeinsamer Ausschuß (Art. 53 a)
V. Der Bundespräsident (Art. 54-61)
VI. Die Bundesregierung (Art. 62-69)
VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70-82)
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83-91)
VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91 a und 91 b)
IX. Die Rechtsprechung (Art. 92-104)
X. Das Finanzwesen (Art. 104 a-115)
Xa. Verteidigungsfall (Art. 115 a-115 l)
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 116-146)
Auszug aus der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 (Weimarer Verfassung)
V. Der Bundespräsident (Art. 54-61)

Artikel 54

[Wahl durch die Bundesversammlung]


(1) Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.

(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.

(3) Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden.

(4) Die Bundesversammlung tritt spätestens dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit des Bundespräsidenten, bei vorzeitiger Beendigung spätestens dreißig Tage nach diesem Zeitpunkt zusammen. Sie wird von dem Präsidenten des Bundestages einberufen.

(5) Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages.

(6) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(7) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel 55

[Unvereinbarkeiten]


(1) Der Bundespräsident darf weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

(2) Der Bundespräsident darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrate eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.

Artikel 56

[Amtseid]


Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid:
    "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Artikel 57

[Stellvertreter]


Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Artikel 58

[Gegenzeichnung]


Anordnungen und Verfügungen des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler oder durch den zuständigen Bundesminister. Dies gilt nicht für die Ernennung und Entlassung des Bundeskanzlers, die Auflösung des Bundestages gemäß Artikel 63 und das Ersuchen gemäß Artikel 69 Absatz 3.

Artikel 59

[Völkerrechtliche Vertretung des Bundes]


(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Artikel 59a

[aufgehoben]


Artikel 60

[Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten und Soldaten; Begnadigungsrecht]


(1) Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3) Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Artikel 61

[Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht]


(1) Der Bundestag oder der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluß auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

(2) Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, daß er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.



Quelle: Bundesministerium der Justiz/juris GmbH


21. Juli 2010
Themen | Wissen | Veranstaltungen |
Publikationen | Lernen |
Die bpb | Bestellen | Newsletter | Presse | Partner |
Impressum | Datenschutz | Kontakt | Home
10. Februar 2012
Druck-Version
Artikel versenden
Rechtsreihe
Textausgabe zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Textausgabe zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Diese Broschüre (12/18,5-cm-Hochformat) enthält den im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegten Verfassungstext mit Stand vom Juli 2010 (aktueller Stand).
Textausgabe zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Dossier
Grundgesetz und Parlamentarischer Rat
Grundgesetz und Parlamentarischer Rat
Am 1. September 1948 traf in Bonn zum ersten Mal der Parlamentarische Rat zusammen, um das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland auszuarbeiten. Viele Fragen mussten beantwortet werden: Wie sollte der neue Staat aussehen? Nach welchen Prinzipien sollte er funktionieren?
Grundgesetz und Parlamentarischer Rat
Slide-Show
Der Weg zum Grundgesetz
Der Weg zum Grundgesetz
Im Juni 1948 werden auf der Sechsmächte-Konferenz in London die Weichen für einen westdeutschen Teilstaat gestellt. Knapp ein Jahr später tritt am 24. Mai 1949 das Grundgesetz in Kraft: Die Bundesrepublik Deutschland ist geboren. Die Slide-Show fasst die Ereignisse zusammen.
Der Weg zum Grundgesetz