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Schwangerschaftsabbruch

Prof. Dr. Dagmar Fenner

/ 7 Minuten zu lesen

Die Beurteilung des Schwangerschaftsabbruchs ist ein schwieriges medizinethisches Thema und gesellschaftlich besonders umstritten. Welchen moralischen Status hat das menschliche Leben vor der Geburt?

23.02.2013: Abtreibungsgegner vor dem Alabama Women's Center for Reproductive Alternatives. (© picture alliance / landov)

Die ethische Beurteilung des Schwangerschaftsabbruchs gehört zu den schwierigsten Problemen der Medizinethik, und es können im Folgenden nur die wichtigsten Positionen und Argumente kurz vorgestellt werden. Dabei ist die Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens von derjenigen nach dem Beginn der moralischen Schutzwürdigkeit menschlichen Lebens zu unterscheiden, da beide verschiedenartige Antworten erfordern: Für die Beantwortung der ersten Frage sind biologische, empirisch beobachtbare Aspekte zentral, wohingegen die zweite eine rationale Begründung mittels ethischer Argumente erfordert. Im Mittelpunkt der gegenwärtigen bioethischen Debatten steht die Frage nach dem moralischen Status vorgeburtlichen menschlichen Lebens in diesem zweiten Sinn.

Konservative Position

Von einem konservativen Standpunkt aus wird dem menschlichen Embryo derselbe moralische Status und dasselbe unantastbare Recht auf Leben wie erwachsenen Menschen zugesprochen, sodass Abtreibungen generell moralisch unzulässig sind.

Ausdehnungs-Argumente: Mit Hilfe von Ausdehnungsargumenten versuchen Abtreibungsgegner, den maximalen moralischen Status von erwachsenen Menschen auf menschliche Embryonen "auszudehnen". Die einzige willkürfreie und klar feststellbare Zäsur sei der Beginn menschlichen Lebens bei der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle. Das Kontinuitäts-Argument besagt, dass die Entwicklung von der Zygote bis zum erwachsenen Menschen kontinuierlich verlaufe. Gemäß dem Identitäts-Argument besteht zwischen der befruchteten Eizelle und dem erwachsenen Menschen eine Identität, weil sie dasselbe individuelle menschliche Genom haben. Beim Potentialitäts-Argument wird das Potential der befruchteten Eizelle betont, d. h. das in ihr liegende Vermögen, sich zu einem empfindungsfähigen und vernunftbegabten erwachsenen Menschen zu entwickeln.

Die Schwäche dieser Argumentationsstrategien liegt im scheinbar mühelosen Übergang von den biologischen Fakten zu ethischen Urteilen: Bezüglich des Identitäts-Arguments kann sich die Zygote noch bis zur Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut in mehrere Embryonen aufspalten. Ein autonomer Mensch mit einer individuellen Biographie ist zudem grundsätzlich viel mehr als genetisches Material. Auch beim Potentialitäts- und Kontinuitätsargument sind zwar die empirischen Tatsachen korrekt, dass die Anlagen für die weitere Entwicklung eines Menschen im Embryo schon vorhanden sind und dass diese Entwicklung grundsätzlich einen kontinuierlichen Prozess bildet. Gleichwohl unterliegt dieser Entwicklungsprozess tiefgreifenden, moralisch relevanten Veränderungen, und es lässt sich aus der biologischen Kontinuität und Identität nicht umstandslos eine Norm der Gleichbehandlung ableiten. Denn wir halten es z.B. für richtig und gerecht, dass Kinder nicht wählen dürfen oder dass ein Prinz als potentieller König nicht dieselben Rechte besitzt wie der König selbst (Prinz Charles-Argument).

Unverfügbarkeits-Argumente: Gemäß der Unverfügbarkeits-These ist jedes menschliche Leben unabhängig von bestimmten Qualitäten und Entwicklungsstadien für sich genommen wertvoll und unbedingt moralisch schützenswert. Angesichts der "Unverfügbarkeit" oder "Heiligkeit" des Lebens lehnt man jede Diskussion über die "Lebensqualität" oder den "Wert" eines Lebens strikt ab. Es sei kein Grund für eine selektive Abtreibung, dass man dem ungeborenen Leben ein leidvolles Leben beispielsweise mit schweren Krankheiten oder Behinderungen "ersparen" will.

Das "sanctity of life"-Argument wird häufig vor einem religiösen Hintergrund vertreten: Der Mensch ist aus theologischer Sicht von der Empfängnis an ein von Gott geschaffenes Wesen und seinem besonderen Schutz unterstellt. "Heiligkeit" oder "Würde" menschlichen Lebens werden oft mit der "Ebenbildlichkeit Gottes" begründet. Solche theologischen Argumente vermögen aber nur religiöse Menschen zu überzeugen.

Im säkularen Kontext besagt das Menschenwürde-Argument, dass jedem menschlichen Leben – ungeachtet aller Unterschiede hinsichtlich Entwicklungsstatus, Fähigkeiten oder Herkunft – die gleiche Würde und damit derselbe moralische Status zukommt. Abtreibung sei moralisch falsch, weil menschliche Embryonen Angehörige der menschlichen Spezies sind. Begründet man die menschliche Würde allein mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit zur biologischen Gattung oder "Spezies" Mensch, liegt jedoch ein ethisch unzulässiges Speziesargument vor: Genauso willkürlich, wie Rassisten beim "Rassismus" die Interessen der Mitglieder der "eigenen Rasse” höher bewerten als die Interessen von Angehörigen anderer "Rassen”, behandelt man beim "Speziesismus" die Mitglieder der Gattung Homo sapiens bevorzugt und spricht nur den Menschen, nicht aber beispielsweise den Tieren einen Status der Würde und absolute moralische Schutzwürdigkeit zu. Um einen moralischen Sonderstatus der Menschen begründen zu können, müssen sich aber spezifische, ethisch relevante Eigenschaften oder Fähigkeiten angeben lassen, die für jeden Menschen und in jedem Entwicklungsstadium typisch sind. Biologische Eigenschaften wie ein spezifischer Chromosomensatz können eine solche Begründung nicht leisten.

Radikalliberale Position

Von einem radikalliberalen Standpunkt aus wird dem ungeborenen Leben nur ein minimaler oder gar kein moralischer Status zugesprochen, sodass Abtreibungen generell ethisch zulässig sind und das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren allein ausschlaggebend ist.

Umgehungs-Argumente: Radikalliberale Feministinnen versuchen die Frage nach dem moralischen Status des Embryos zu "umgehen", indem sie auf die besondere leibliche und biographische Einheit von Mutter und Embryo hinweisen: Solange das Kind sich im Bauch der Mutter aufhalte, liege ein "intrapersoneller" (in der Person selbst stattfindender), nicht ein "interpersoneller" (zwischenmenschlicher) Konflikt vor. Aufgrund des besonderen asymmetrischen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der schwangeren Frau und dem Embryo könne nur die Frau selbst eine ethische Entscheidung bezüglich einer Fortsetzung oder eines Abbruchs der Schwangerschaft treffen.

Gegen dieses Umgehungsargument spricht, dass außer im Falle einer Vergewaltigung die Frauen für ihre Schwangerschaft und deren Konsequenzen ethisch verantwortlich sind. Wird das Argument des Selbstbestimmungsrechts der Frau über ihren Körper überzogen, birgt das die Gefahr einer Verantwortungsreduktion. Ethisch höchst bedenklich wäre es, wenn sich eine Frau beispielsweise für eine Abtreibung entschließt, weil die Schwangerschaft ihre Urlaubspläne durchkreuzt. Der Hinweis auf die Asymmetrie in der Beziehung zum Embryo reicht nicht aus, um diesem jeden moralischen Status abzusprechen.

Gemäßigte liberale Position

Heute findet ein abgestuftes Statuskonzept einer gemäßigten liberalen Position viel Zuspruch, dem zufolge der moralische Status des Embryos im Laufe der Schwangerschaft wächst: Der moralische Status und die Würde menschlichen Lebens sind an bestimmte Eigenschaften oder Fähigkeiten gekoppelt, die erst im Laufe der Schwangerschaft erworben werden. Die Schwierigkeit besteht dann darin zu begründen, welche Eigenschaften ethisch relevant sind.

Michael Lockwood und Hans-Martin Sass schlugen das Hirnleben als Pendant zum "Hirntod"-Kriterium vor. Da aber rudimentäre, ab der 10. Schwangerschaftswoche an nachweisbare Gehirnaktivitäten den Fötus keineswegs zum Denken und zur vernünftigen Selbstbestimmung befähigen, ist die ethische Relevanz dieses Entwicklungsschritts nicht ersichtlich.

Ethisch relevant ist demgegenüber eindeutig die Empfindungsfähigkeit, die beim Embryo etwa ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel vorliegt. Das Gebot besonderer moralischer Rücksichtnahme auf empfindungsfähige Wesen bedeutet aber nicht, dass diesen ein Lebensrecht und absolute Schutzwürdigkeit zugesprochen werden muss. Denn es könnte ethisch erlaubt sein, sie mittels einer schmerzlosen Methode zu töten.

Interessen- oder Personenargumente orientieren sich am Interesse am Weiterleben, das Rationalität, Selbstbewusstsein und Zeitbewusstsein voraussetzt. Da ein Kind erst Jahre nach der Geburt ein Interesse am Weiterleben entwickelt, hätte das Argument aber die kontraintuitive Konsequenz, dass nicht nur Abtreibungen, sondern auch Kindstötungen ethisch unbedenklich wären.

Die Geburt stellt zweifellos den wichtigsten Schritt in der Entwicklung zum eigenständigen, von der Mutter abgetrennten menschlichen Wesen dar. Dieser klar erkennbare Einschnitt vom ungeborenen zum geborenen Leben verändert den moralischen Status erheblich. Grob gesprochen ist der moralische Status des Embryos nach einem abgestuften Statuskonzept einer gemäßigt liberalen Position im ersten Drittel der Schwangerschaft gering, und es dominiert das Selbstbestimmungsrecht der Frau, wohingegen im letzten Drittel dem Lebensrecht des Embryos das entscheidende moralische Gewicht zukommt.Vgl. Zude, H. (2006): Medizinethik, in: Knopeffler, N., Kunzmann, P. u.a. (Hg.): Einführung in die Angewandte Ethik, München, S. 105-134, S. 124. Aufgrund der prinzipiellen moralischen Schutzwürdigkeit des Embryos sollten ungewollte Schwangerschaften durch verantwortungsvolles Verhalten ganz vermieden und im Falle einer ungewollten Schwangerschaft eine sorgfältige Interessenabwägung und eine umfassende Beratung der potentiellen Eltern vorgenommen werden. Wo die physische und psychische Gesundheit oder gar das Leben der schwangeren Frau auf dem Spiel stehen, wie beispielsweise nach einer Vergewaltigung, haben die Interessen und das Wohl der Schwangeren ein stärkeres Gewicht.

Pränatale Diagnostik und vorgeburtliche Selektion

Nachdem vor einigen Jahrzehnten verschiedene Verfahren zum vorgeburtlichen Erkennen von Schäden am Embryo eingeführt wurden, können sich Frauen aufgrund einer diagnostizierten schweren Behinderung oder Krankheit gegen das Kind entscheiden. Von den in Deutschland weit über 100.000 Abtreibungen pro Jahr handelt es sich allerdings in großer Mehrheit um nicht-selektive Schwangerschaftsabbrüche, bei denen die Eigenschaften des zukünftigen Kindes keine Rolle spielen. Gegen die vorgeburtliche Selektion wurden etwa folgende Einwände geltend gemacht:

Diskriminierungs-Argument: Akzeptiere man Behinderungen oder Erbkrankheiten als Abtreibungsgrund, stelle dies eine Diskriminierung aller geborenen Behinderten und kranken Menschen dar. Unter der Voraussetzung eines erheblichen Unterschieds im moralischen Status von vorgeburtlichem und von geborenem menschlichen Leben werden aber Würde, Fürsorgeanspruch oder Lebensrecht von lebenden Kranken oder Behinderten nicht tangiert. Da alle Menschen in der Lage sind, zwischen einem unentwickelten Embryo und einem erwachsenen Menschen zu unterscheiden, müsste die Gesellschaft einer schleichenden Diskriminierung behinderter Mitmenschen einen Riegel vorschieben können.

Eugenik-Argument: Viele Kritiker der pränatalen Diagnostik (PND) warnen vor einem sich bis zur Eugenik steigernden Anspruchsdenken der Eltern. Am Ende würden sie nur noch Kinder akzeptieren, die über das gewünschte Geschlecht und einen optimalen Genpool verfügen. Gleichzeitig könnten die Eltern dabei immer stärker unter sozialen Druck geraten, weil die Gemeinschaft an einer Kostenreduktion im Gesundheitswesen interessiert ist. Es handelt sich hier um Dammbruchargumente, die wegen der prinzipiell unsicheren Zukunftsprognosen nur schwache Argumente darstellen. Gleichwohl müssten in der Schwangerschaftskonfliktberatung alle eugenischen Hintergedanken aufgedeckt und kritisiert werden. Zur Diskussion dürfen sowohl in Fragen der Präimplantationsdiagnostik (PID) als auch der In-Vitro-Fertilisation (IVF) nur Erbkrankheiten oder Missbildungen stehen, die mit größter Wahrscheinlichkeit zu dauerhaften und schweren Beeinträchtigungen der Lebensqualität des Kindes führen.

Die rechtliche Situation in Deutschland sieht derzeit folgende Bestimmungen vor, die sich an den genannten ethischen Argumenten orientieren: Schwangerschaftsabbrüche sind grundsätzlich verboten, bleiben aber unter bestimmten Bedingungen straffrei. Der Gesetzgeber verbindet zur Reglementierung der Bedingungen eine Fristenegelung mit der sog. Beratungsregelung und ab der zwölften Woche der Schwangerschaft mit einer Indikationsregelung. Der Gesetzestext findet sich im Externer Link: StGB unter §218 ff.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Vgl. Ach, J. (2004): Schwangerschaftsabbruch, in: Wiesing, U. (Hg.): Ethik in der Medizin. Ein Studienbuch, 2. Auflage, Stuttgart, S. 150-160, S.155.

  2. Vgl. Schöne-Seifert, B. (2007): Grundlagen der Medizinethik, Stuttgart, S. 69ff.

  3. Vgl. Singer, P. (1994): Praktische Ethik, 2. rev. Aufl., Stuttgart, S.82ff.

  4. Vgl. Steigleder, K. (2006): Ethische Probleme am Lebensbeginn, in: Schuz, S., Steigleder, K. u.a. (Hg.): Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin, Frankfurt, S. 326.

  5. Vgl. Ach, S. 152.

  6. Vgl. Schöne-Seifert, S. 162.

  7. Diese Konsequenz zieht Singer, vgl. S. 220ff.

  8. Vgl. Schöne-Seifert, S. 168.

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ist Titulaturprofessorin in Basel und unterrichtet Ethik an den Universitäten Tübingen und Basel. Von ihr ist u.a. "Einführung in die angewandte Ethik" im UTB-Verlag erschienen.