Themen Mediathek Shop Lernen Veranstaltungen kurz&knapp Die bpb Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen Mehr Artikel im

Menschenwürde in der Bioethik | Bioethik | bpb.de

Bioethik Einführung Bioethik und Philosophie Technikfolgenabschätzung und Bioethik Argumentationslinien der praktischen Philosophie Bioethik als Verantwortungsprinzip Exkurs: Digitale Ethik Schwerpunkt: Tierethik Filme zur Tierethik Philosophische Fragestellungen in der Tierethik Tierethische Positionen Tiernutzung Mensch-Tier-Beziehungen Der moralische Status der Tiere Tierleistungen und Tierprodukte Tierprodukte und Konsumverhalten Die Orte der Tiernutzung Tierethische Perspektiven Aktuelle Debatten und Entwicklungstendenzen Tiernutzung - Eine Einleitung Tiernutzung - Das Modar Tierethische Positionen Quellentexte zur Tierethik Tierhaltung und Tiernutzung "Race to the top" – Juristische Betrachtungen zur Situation der Internationalen Tierrechte Warum sollen wir die biologische Vielfalt schützen? Tierethik in TV-Informationsformaten Mensch & Tier in Kunst und Literatur Mensch-Tier-Beziehungen im Licht der Human-Animal Studies Standpunkt: Zoopolis - Grundzüge einer Theorie der Tierrechte Standpunkt: Gleiches Recht für alle Schweine Standpunkt: Gerechtigkeit für Tiere – Gesellschaftliche Tierbefreiung Standpunkt: Die pathozentrische Position in der Tierethik Können medizinische Affenversuche ethisch gerechtfertigt werden? Schwerpunkt: Corona Nutzen und Gerechtigkeit im Rahmen einer Corona-Triage Care und Corona Seuchengeschichte Interview Petra Gehring Standpunkt: Virale Kopplungen – Gesellschaft im Überlebenskampf Wert und Würde des Lebens Menschenwürde in der Bioethik Würde: Argumente Über Wert und Würde des Lebens Standpunkt: Der (Präferenz-)Utilitarismus Peter Singers Standpunkt: Lehmann Standpunkt: Hoerster Naturethik Warum sollen wir die biologische Vielfalt schützen? Naturschutztheorie Naturethik Klimaethik Grüne Gentechnik und Umweltethik Tiefenökologie vs. das Anthropozän Medizinethik Organtransplantation Forschung am Menschen Kritische Betrachtungen zum Gesundheitssystem Pflegerische Ethik Ärztliche Ethik Bio-Information Schwangerschaftsabbruch Sterbehilfe Genetische Disposition Eigentum am Körper Der gläserne Mensch Wissenschaft, Technologie und Ethik Gentechnologie Rote Gentechnik GVO Klonen Embryonenschutz Weiße Gentechnik Grüne Gentechnik Standpunkt: Klatt Standpunkt: Brendel Standpunkt: Berschauer Standpunkt: Löwenstein Neuroethik Selbstoptimierung Ethische Fragen bei Neurotechnologien Bioethik und Nanotechnologie Enhancement Neuroethik des pharmazeutischen kognitiven Enhancements Bioengineering Warum Synthetische Biologie ein Thema der Ethik ist Biohacking & Cyborgisierung Bionik Religion, Weltanschauung und Bioethik Bioethik im Evolutionären Humanismus Bioethik und Judentum Bioethik und Hinduismus Bioethik und Buddhismus Bioethik im Islam Bioethik und die Evangelische Kirche Bioethik und Biopolitik Diskursanalyse & Bioethikdiskurse Einer für alle. Alle für einen? Bioethik, Öffentlichkeit, Politik Redaktion

Menschenwürde in der Bioethik

Nikolaus Knoepffler

/ 13 Minuten zu lesen

Rechtliche Regelungen von bioethischen Konfliktfällen sind von größter Wichtigkeit. Nikolaus Knoepffler erläutert, warum derartige Regelungen auf dem Prinzip der Menschenwürde aufbauen sollten. Dieses hat in seiner modernen Fassung in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland eine antiutilitaristische Stoßrichtung. Es ist in erster Linie mit Rechten und nicht mit Pflichten verbunden und damit nicht mit dem Verständnis der Menschenwürde bei Kant oder im Christentum zu verwechseln.

16.04.2019: Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes eröffnet die mündliche Verhandlung zum Sterbehilfe-Verbot. (© picture-alliance/dpa, AP)

Grundlegende Bedeutung

„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Geschwisterlichkeit begegnen“, so lautet der erste Artikel der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1948.

Die Weltgemeinschaft bildet in dieser Deklaration einen politischen Konsens ab, an dessen Entstehung neben Delegierten aus den USA, Frankreich und Großbritannien u. a. auch Delegierte aus der Sowjetunion, aus China, dem Libanon und Brasilien mitwirkten. Dieser Konsens lässt sich auf die schrecklichen Menschheitserfahrungen zweier Weltkriege zurückführen.

Die Menschenrechtserklärung hatte insbesondere die nationalsozialistischen, aber auch die japanischen Menschenrechtsverletzungen während des Zweiten Weltkriegs vor Augen. Ausdrücklich verweist die Präambel der Menschenrechtserklärung auf diese „Akte der Barbarei“ als Ereignisse, die sich niemals wiederholen sollen. Der millionenfache Mord an Menschen jüdischer Herkunft und jüdischen Glaubens zeigte die schlimmste Dimension der Unmenschlichkeit der Nationalsozialisten. Wie grausam die Nationalsozialisten darüber hinaus mit Menschen slawischer Herkunft umgingen, verdeutlicht eine Aussage Himmlers vom 4. Oktober 1943, die im Konzentrationslager Flossenbürg dokumentiert ist: „Wie es den Russen geht, wie es den Tschechen geht, ist mir total gleichgültig. Das, was in den Völkern an gutem Blut unserer Art vorhanden ist, werden wir uns holen, indem wir ihnen, wenn notwendig, die Kinder rauben und sie bei uns großziehen. Ob die anderen Völker in Wohlstand leben oder ob sie verrecken vor Hunger, das interessiert mich nur so weit, als wir sie als Sklaven für unsere Kultur brauchen, anders interessiert mich das nicht. Ob bei dem Bau eines Panzergrabens 10000 russische Weiber an Entkräftung umfallen oder nicht, interessiert mich nur insoweit, als der Panzergraben für Deutschland fertig wird.“

Die Grundlage dieser Grausamkeiten bildeten zwei nationalsozialistische Prinzipien:
1. Du bist nichts, dein Volk ist alles.
2. Die arische Rasse ist als Herrenrasse besonders kostbar, andere Rassen sind minderwertig oder sogar zu vernichten.

Die Menschenrechtserklärung wendet sich Artikel für Artikel gegen diese Prinzipien, indem sie alle Menschen von Geburt an als frei und gleich an Würde und Rechten erklärt. Vor diesem Hintergrund kann darum das Prinzip der Menschenwürde als Kontraposition gegenüber den beiden nationalsozialistischen Prinzipien verstanden sowie
1. als Prinzip einer grundsätzlichen Subjektstellung, d. h. der Einzelne darf nicht für das Volk oder sonstige Ziele (z. B. Glücksmaximierung der größtmöglichen Zahl) aufgeopfert werden, und
2. als Prinzip einer grundsätzlichen Gleichheit aller Menschen, wonach jeder Mensch jedem Menschen schuldig ist, ihn, was seine Grundrechte angeht, als Gleichen anzuerkennen, entfaltet werden.

In dieser doppelten Hinsicht ist das Prinzip der Menschenwürde eng mit dem Verständnis der Würde des Menschen bei Kant und im traditionellen Christentum verwandt, den beiden Würdekonzeptionen, die bis heute eine große Rolle spielen. Sowohl Kant als auch das Christentum unterstreichen den Subjektstatus jedes einzelnen Menschen, der nicht für andere geopfert werden darf, und die prinzipielle Gleichheit aller Menschen aufgrund der Moralfähigkeit (Kant) bzw. der Gottebenbildlichkeit und des Erlöstseins durch Christus (Christentum).

Dagegen ist das Prinzip der Menschenwürde und der mit ihr verbundenen Menschenrechte grundsätzlich von den Prinzipien eines so genannten Humanismus marxscher Prägung zu unterscheiden. Im Unterschied zum Nationalsozialismus haben der Marxismus und der in seiner Tradition stehende real existierende Sozialismus zwar das Grundprinzip der Gleichheit aller Menschen gewahrt. Aber das erste Prinzip wurde analog zum Nationalsozialismus durch das konträre Prinzip „Du bist nichts, die Partei ist alles“ abgelöst.

Die grundsätzliche Bedeutung der Menschenwürde.

Eine Ethik, die vom Prinzip der Menschenwürde ausgeht, unterscheidet sich damit auch grundsätzlich vom klassischen Utilitarismus. Dieser negiert das erste Prinzip, da der Einzelne für das Glück der größtmöglichen Zahl geopfert werden kann. Er relativiert aber auch das zweite Prinzip der grundsätzlichen Gleichheit aller Menschen, insofern beispielsweise im Präferenzutilitarismus nur gleiche Präferenzen als gleich gezählt werden. Darum zählt ein Mensch mit schwerer geistiger Behinderung nicht mehr als Gleicher, weil er nicht die gleichen Präferenzen ausbilden kann wie ein „normaler“ Mensch, vielleicht nicht einmal wie ein gesunder Hund (vgl. Singer 2011). Dieses Prinzip der Menschenwürde ist zudem sowohl in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen, im bundesdeutschen Grundgesetz als auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in erster Linie mit Rechten, nicht mit Pflichten verbunden. Wie Aharon Barak es auf den Punkt gebracht hat, darf jeder Mensch aufgrund seiner Würde seine je eigene Lebensgeschichte nach seinen Vorstellungen schreiben (S. xix). Dies hat für das Grundgesetz das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 in seinem Urteil zur Hilfe zum Suizid ausdrücklich bestätigt.

Genau darin unterscheidet sich trotz der grundsätzlichen Nähe dieses moderne Menschenwürdeverständnis in zentraler Weise von dem Verständnis der Menschenwürde bei Kant und im Christentum, denn sowohl bei Kant als auch im Christentum ist die Würde in erster Linie nicht mit Rechten, sondern mit Pflichten verbunden. Im Christentum lautet der zentrale Grundsatz, der auf Papst Gregor I. zurückgeht und im heutigen Katechismus der Katholischen Kirche zitiert wird, dass der Christ seine Würde erkennen und sich gemäß dieser Würde verhalten solle, nämlich Gott die Ehre zu geben Bei Kant hat der Mensch aufgrund seiner Würde die Pflicht, den kategorischen Imperativ zu befolgen. Selbstbestimmung bedeutet bei Kant damit Autonomie im strengen Wortsinn, also sich selbst (griechisch: autos) das moralische Gesetz (griechisch: nomos) zu geben. Es besagt, so zu handeln, dass die Maxime des Handelns ein ausnahmslos gültiges Gesetz sein müsse. Selbstbestimmung meint also gerade nicht die Freiheit, Entscheidungen gemäß persönlichen Wertvorstellungen zu treffen. Sie darf also nicht als individuelle Freiheit fehlinterpretiert werden, sondern ist als transsubjektive Freiheit zu verstehen, die jedes Lebewesen, das praktische Vernunft besitzt, in gleicher Weise aus Pflicht zu realisieren hat. Dieses moralische Gesetz gilt absolut, und deshalb verlangt auch die Menschenwürde absolute Geltung, weil die Würde des Menschen darin besteht, der Menschheit die Ehre zu geben. Dies ist Kants praktische kopernikanische Wende, weil er an die Stelle Gottes die Menschheit setzt: Alles zu Ehren der Menschheit.

Die Menschenwürde als prinzipieller Subjektstatus und prinzipielle Gleichheit

Dies hat, wie wir sehen werden, weitreichende Konsequenzen in der Bewertung bioethischer Konfliktfälle am Lebensanfang und am Lebensende.

Menschenwürde, Lebensrecht und Lebensschutz

Menschenwürde und Lebensrecht

Wer einen Menschen tötet, zerstört damit dessen Subjektsein. Wenn die Anerkennung der Menschenwürde als Anerkennung der Subjektstellung des Einzelnen und der Gleichheit aller Menschen, was ihre fundamentalen Rechte betrifft, verstanden wird, kann die Tötung eines Menschen im Normalfall nur als Nicht-Anerkenntnis seiner Menschenwürde interpretiert werden. Das Recht auf Leben, das mit der Menschenwürde verbunden ist, hat darum direkt im Anschluss an das Bekenntnis zur Menschenwürde in das Grundgesetz Aufnahme gefunden. Auch hierfür stellen die Untaten der nationalsozialistischen Herrschaft den Hintergrund dar: "a) Die ausdrückliche Aufnahme des an sich selbstverständlichen Rechts auf Leben in das Grundgesetz – anders als etwa in der Weimarer Verfassung – erklärt sich hauptsächlich als Reaktion auf die ,Vernichtung lebensunwerten Lebens‘, auf ,Endlösung' und ,Liquidierung‘, die vom nationalsozialistischen Regime als staatliche Maßnahmen durchgeführt wurden. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthält ebenso wie die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 GG ein Bekenntnis zum grundsätzlichen Wert des Menschenlebens und zu einer Staatsauffassung, die sich in betontem Gegensatz zu den Anschauungen eines politischen Regimes stellt, dem das einzelne Leben wenig bedeutete und das deshalb mit dem angemaßten Recht über Leben und Tod des Bürgers schrankenlosen Missbrauch trieb“ (BVerfGE 39,1 [37]).

Allerdings ergeben sich in der Anerkenntnis des Menschenrechts auf Leben mehrere Schwierigkeiten. So gibt es Situationen, in denen Leben gegen Leben steht. Wenn ein Mensch das Leben einer anderen bedroht, erlauben praktisch alle Gesetzgebungen Notwehr oder Nothilfe. Wenn der angegriffene Mensch sich verteidigt und den Angreifer tötet, so verletzt er damit nicht dessen Würde, sondern die Tötung des Angreifers dient der eigenen Lebensrettung. Ähnlich verhält es sich bei der Nothilfe, z. B. beim finalen Rettungsschuss. Hier geht es darum, das Leben der Geisel zu retten, der Tod des Geiselnehmers ist dazu die einzige Möglichkeit, nachdem zuvor alle anderen Möglichkeiten erschöpft wurden.

Anders verhält es sich, wenn es sich um dilemmatische Situationen handelt. In der Coronapandemie kam die Frage auf, welcher bedürftigen Person das letzte verfügbare Intensivbett zur Verfügung gestellt werden solle. Selbst das Bundesverfassungsgericht wurde hierzu angerufen. Die konkrete Entscheidung fällt vor dem Hintergrund des ärztlichen Berufsethos und der entsprechenden Praxis. Dadurch wird zwar nicht das objektive Recht auf Leben, aber das subjektive Lebensrecht in eine Prinzipienabwägung mit anderen Prinzipien gestellt. Der in diesem Konfliktfall nicht behandelte Patient wird zwar nicht direkt getötet, aber durch die an ihm nicht durchgeführte Behandlung verliert er dennoch sein Leben. Dies stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf Leben und gegen das Prinzip der Menschenwürde dar, denn dieses darf nicht in dem Sinn verstanden werden, als würde die Menschenwürde damit subjektive Rechtsansprüche im Sinne von Optimierungsgeboten verlangen. Dennoch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage: Wie weit hat der Staat Regelungen zu erlassen, um derartige dilemmatische Situationen zu vermeiden? Während der Coronapandemie wurde diskutiert, ob es mehr Intensivbetten hätte geben sollen. Im Fall des Organmangels bleibt es eine offene Frage, welche Regeländerungen wünschenswert wären, um mehr Organe zu bekommen, weil nachweislich jährlich in Deutschland etwa 1000 Menschen versterben, die man hätte retten können, wenn hinreichend Organe verfügbar gewesen wären.

Menschenwürde und Lebensschutz

Das Prinzip der Menschenwürde ist ebenfalls mit einem Lebensschutz menschlichen Lebens verbunden, selbst wenn dieses Leben noch kein Mensch, sondern nur menschlich ist. Lebensrecht und Lebensschutz sind also nicht zu verwechseln!

Wer beispielsweise in vitro vor einer künstlichen Befruchtung menschliche Ei- oder Samenzellen in einer Weise manipulieren würde, dass dadurch der später geborene Mensch schwer geschädigt wäre, würde damit dessen Gleichheitschancen und in schwerwiegenden Fällen dessen Subjektstellung und damit die Anerkenntnis seiner Würde missachten. Dies ist einer der Gründe, warum nicht nur in Deutschland, sondern international die Anwendung von CRISPR/Cas bei Keimzellen und menschlichen Embryonen, die zur Geburt gebracht werden sollen, geächtet ist.

Andererseits bedeutet dies gerade nicht, dass auf Grund dieses Prinzips keine Ei- und Samenzellen vor einer Befruchtung verbraucht werden dürfen. Hier kann das Prinzip keine Anwendung finden, da es keinen zukünftigen Menschen geben wird, dessen Würde missachtet werden könnte.

Klassische bioethische Konfliktfälle in der Medizin

Klassische bioethische Konfliktfälle sind am Lebensanfang die Abtreibungs- und am Lebensende die Sterbehilfe- und Organspendedebatte.

Abtreibung

In der Abtreibungsdebatte sind mehrere Ebenen zu unterscheiden: die anthropologische, die ethische und die rechtliche. In der anthropologischen Fragestellung geht es darum zu beantworten, ab wann ein Mensch existiert. Während die Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen ausdrücklich von geborenen Menschen, ihrer Würde und ihren Rechten spricht, hat das Grundgesetz in der Frage, ob bereits dem Ungeborenen Menschenwürde zukommt, geschwiegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen von 1975 (BVerfGE 39,1 [37]) und 1993 (BVerfGE 88 [203]) betont, dass sich diese Urteile erst auf Embryonen ab dem Zeitpunkt der Nidation beziehen. Ab der Nidation kommt nach der anthropologischen Interpretation des Gerichts dem Embryo Menschenwürde zu. Andere anthropologische Positionen halten bereits die befruchtete Eizelle für einen Menschen, dem Menschenwürde zukommt. Andere Positionen gehen davon aus, dass nur lebensfähigen oder geborenen Menschen diese Würde zuerkannt werden solle.

Wenn man sich im bundesdeutschen Rechtsraum befindet, stellt sich vor dem Hintergrund der anthropologischen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die ethische Frage, ob das Selbstbestimmungsrecht der Mutter, das ihr aufgrund ihrer Menschenwürde zukommt, gewichtiger sein kann als das Lebensrecht des Ungeborenen. Für den Fall der vitalen Indikation, wenn also das Leben der Mutter auf dem Spiel steht, kann sie aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts ihre Rettung einfordern, selbst wenn der Embryo dafür getötet werden muss. Bereits bei einer Vergewaltigung hängt die ethische Entscheidung wesentlich davon ab, ob Menschenwürde im Sinn eines Rechts auf Rechte oder eines Prinzips, das Pflichten auferlegt, interpretiert wird. Die meisten Rechtsordnungen, die vom Prinzip der Menschenwürde im Sinn der Vereinten Nationen ausgehen, räumen der vergewaltigten Frau das Recht einer Abtreibung ein. Noch umstrittener ist dieses Selbstbestimmungsrecht bei einer Abtreibung aus sozialen Gründen. Selbst das deutsche Recht nennt derartige Abtreibungen rechtswidrig, weil ein Ungeborenes, dem Menschenwürde zuerkannt wird, aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der werdenden Mutter getötet wird. Allerdings erlaubt dasselbe Recht rechtsgültige Verträge zur Durchführung dieses rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs. Es geht also nicht um ethische Stringenz, sondern um die Ermöglichung von Rechtsfrieden in diesem umstrittenen Konfliktfall. Bis heute sind darum die Debatten sowohl in Deutschland als auch in vielen anderen Staaten dieser Erde, die das Prinzip der Menschenwürde achten, nicht abgeschlossen. Allerdings sollte in derartigen Debatten nicht der schwere Fehler gemacht werden zu behaupten, man könne die Menschenwürde gradualisieren. Entweder jemand ist ein Subjekt und in den Grundrechten prinzipiell gleich oder eben nicht. Im ersten Fall kommt diesem Menschenwürde zu, im anderen Fall möglicherweise ein Lebensschutz, aber gerade keine Menschenwürde. Der Begriff „Menschenwürde“ ist nicht gradualisierbar.

Sterbehilfe

In der Frage der Zulässigkeit der Hilfe zum Suizid hat das Bundesverfassungsgericht 2020 ein bahnbrechendes Urteil (BVerfGE 153, 182) gefällt. Die Bundesverfassungsrichter lassen keinen Zweifel daran, dass „das Leben die vitale Basis der Menschenwürde“ ist. Dennoch beginnt das Urteil in seinem ersten Leitsatz mit den Worten: „1.a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. b) Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen.“ Dieses Urteil geht in seinen Konsequenzen weit über die Sterbehilfedebatte hinaus. Jedem Menschen, der in freier Entscheidung aus dem Leben scheiden möchte, darf nach diesem Urteil nicht verwehrt werden, Hilfe bei Dritten zu suchen. Freilich ist dafür die Freiheit dieses Entschlusses der Betroffenen abzusichern. Damit stellt sich das Bundesverfassungsgericht, wie es auch in seinem Urteil bestätigt, ausdrücklich gegen religiöse und weltanschauliche Positionen, die Selbsttötung und damit auch die Beihilfe zur Selbsttötung als unmoralische Akte verbieten wollen. Explizit argumentiert das Gericht gegen Kant, wenn es ausführt: „Das Recht, sich selbst zu töten, kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass sich der Suizident seiner Würde begibt, weil er mit seinem Leben zugleich die Voraussetzung seiner Selbstbestimmung und damit seine Subjektstellung aufgibt“ (Rn 211), denn genau dies hatte Kant behauptet. Es stellt sich auch gegen religiöse Interpretationen des Menschenwürdeprinzips, das nach traditioneller christlicher (und auch jüdischer, muslimischer und buddhistischer) Überzeugung sowohl den Suizid als auch die Hilfe zum Suizid verbietet. Allerdings geht das Selbstbestimmungsrecht auf den eigenen Tod zumindest in Deutschland im Unterschied zu den Niederlanden nicht so weit, dass man sich aktiv töten lassen darf und dabei sogar zum Organspender werden kann.

Postmortale Organspende

Auch bei der postmortalen Organspende sind die anthropologische, die ethische und die rechtliche Fragestellung zu differenzieren. Zwar sind sich ethisch fast alle einig, dass eine postmortale Organspende zur Lebensrettung wünschenswert ist, aber dennoch lehnen manche diese Möglichkeit ab, weil sie der Überzeugung sind, hirntote Menschen seien noch nicht verstorben. Bekanntester Vertreter dieser Position war der Philosoph Hans Jonas.

So ist die anthropologische Frage, wann kein Mensch mehr existiert, sondern nur noch ein menschlicher Leichnam, von größter Bedeutung, denn dem Leichnam kommt keine Menschenwürde mehr zu. Wenn das bundesdeutsche Transplantationsgesetz von der „Würde des Leichnams“ spricht, dann ist dies zwar dasselbe Wort, aber nicht derselbe Begriff. Gemeint ist nämlich, dass ein Leichnam mehr ist als irgendeine beliebige Sache, aber selbstverständlich kann ein Leichnam weder Subjekt noch prinzipiell gleicher sein. Die ehemalige Würde des lebendigen Menschen hallt sozusagen noch in diesem Leichnam nach, weshalb es Regelungen gibt, wie mit einem Leichnam zu verfahren ist.

Doch wann ist ein Mensch tot? In allen Staaten gilt ein Mensch als tot, wenn die klassischen Todeszeichen eingetreten sind. Doch sobald diese eingetreten sind, ist eine Organspende medizinisch nicht mehr sinnvoll, weil die Organe nicht mehr transplantabel sind. Darum haben sich fast alle Staaten entschieden, den Hirntod als Tod des Menschen anzuerkennen, sodass Hirntoten Organe entnommen werden dürfen. Umstritten ist dabei nur, ob für die Entnahme eine explizite Einwilligung, eine erweiterte Einwilligung, z. B. durch die Angehörigen, oder ein Verzicht auf einen Widerspruch hinreichend ist. Auch hier spielt es eine entscheidende Rolle, in welcher Weise das mit der Menschenwürde verbundene Selbstbestimmungsrecht interpretiert wird: Wird diesem bei einer Organspende hinreichend Rechnung getragen, wenn es eine Widerspruchsregelung gibt, oder muss die betreffende Person zu Lebzeiten eingewilligt haben? Ebenfalls umstritten ist die Organspende nach dem Kreislauftod, da nicht geklärt ist, ab wann nach Stillstand des Herzens und des Kreislaufs ein Mensch als tot zu gelten hat. Genügt es, wenn der Betroffene selbst keine wiederbelebenden Maßnahmen wollte und einer Organspende zugestimmt hat, wie die meisten Staaten der EU, die sich auf die Grundrechtscharta der Europäischen Union verpflichtet haben, rechtlich entschieden haben, oder genügt dies nicht, was nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland gilt? Erneut zeigt sich, wie schwierig es sein kann, das mit der Menschenwürde verbundene Selbstbestimmungsrecht und gesellschaftliche Vorstellungen in Einklang zu bringen.

Fazit

So lässt sich festhalten: Das Prinzip der Menschenwürde, verstanden als Recht auf Rechte, gibt einen wichtigen ethischen Bezugsrahmen vor, aber es kann für bestimmte bioethische Fragestellungen nur Leitplanken bereitstellen, aber keine eindeutigen Lösungen vorgeben. Dies hat sich in allen drei Fällen, dem der Abtreibung, dem der Sterbehilfe und dem der Organspende gezeigt. Die Staaten der EU haben deshalb auch unterschiedliche konkrete rechtliche Lösungen für diese Konfliktfälle kodifiziert.

Dieser Text erschien zuerst am 09.01.2009 und wurde 2026 aktualisiert.

Quellen / Literatur

Barak, A. 2015: Human Dignity. The Constitutional Value and the Constitutional Right. Cambridge University Press.

Knoepffler, N. 2004: Menschenwürde in der Bioethik. Springer-Verlag.

Knoepffler, N. 2021: Würde und Freiheit. 2. Auflage. Verlag Karl Alber.

Morsink, J. 2000: The Universal Declaration of Human Rights: Origins, Drafting, and Intent. University of Pennsylvania Press.

Rosen, M. 2018: Dignity. Its History and Meaning. Harvard University Press.

Singer, P. 2011: Practical Ethics. 3. Auflage. Cambridge University Press.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Peter Singer, dessen jüdische Großeltern von den Nationalsozialisten ermordet wurden, wird manchmal völlig zu Unrecht aufgrund seines Präferenzutilitarismus und damit verbundener medizinethischer Positionen in die Nähe der Nationalsozialisten gerückt. Vor diesem Hintergrund ist es sehr wichtig, den wesentlichen Unterschied zwischen einer nationalsozialistischen Einstellung und einer utilitaristischen Ethik zu begreifen.

  2. Wörtlich heißt es: „Christ, erkenne deine Würde. Du bist der göttlichen Natur teilhaftig geworden, kehre nicht zu der alten Erbärmlichkeit zurück und lebe nicht unter deiner Würde.“ (KKK, Nr. 1691)

Lizenz

Dieser Text ist unter der Creative Commons Lizenz "CC BY-NC-ND 3.0 DE - Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0 Deutschland" veröffentlicht.
Urheberrechtliche Angaben zu Bildern / Grafiken / Videos finden sich direkt bei den Abbildungen.
Sie wollen einen Inhalt von bpb.de nutzen?

Prof. Dr. phil. Dr. theol. Dr. rer. publ. Nikolaus Knoepffler, geb. 1962, ist Inhaber des Lehrstuhls für Angewandte Ethik & Direktor des Instituts für Geschichte, Theorie und Ethik der Medizin der Friedrich-Schiller-Universität Jena.