PDF Version (165 KB) Fakten
Die Leistungen für Arbeitslosengeldempfänger können bei versicherungswidrigem Verhalten durch Sperrzeiten gemindert werden. Nach Aussagen der Bundesagentur für Arbeit schützen "Sperrzeiten […] die Solidargemeinschaft der Beitragszahler vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme von Leistungen." Die Sperrzeiten beziehen sich ausschließlich auf die Empfänger von Arbeitslosengeld. Kommen Empfänger von Arbeitslosengeld II ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nach, werden die Betroffenen mit Sanktionen – nicht mit Sperrzeiten – belegt.
Im Jahr 2007 traten bundesweit 639.222 Sperrzeiten ein, das sind 21,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Vor dem Hintergrund von 2,71 Millionen neuen Arbeitslosengeldempfängern im Jahr 2007 errechnet sich eine Sperrzeitquote von 23,6 Prozent. Dabei war die Quote in Westdeutschland mit 26,7 Prozent deutlich höher als die in Ostdeutschland mit 16,2 Prozent – was durchaus ein Indiz für die angespanntere Arbeitsmarktlage in Ostdeutschland ist. Auch im Vorjahr lag die Quote in Ostdeutschland mit 10,6 Prozent weit unter der in Westdeutschland (19,9 Prozent).
Die verspätete Meldung als arbeitsuchend war im Jahr 2007 – mit etwa 239.500 Fällen bzw. mit einem Anteil von 37,5 Prozent an allen Sperrzeiten – der häufigste Grund für eine Sperrzeit. Im Jahr 2006, als dieser Sperrzeittatbestand neu hinzukam, lag die Fallzahl noch bei etwa 151.000. Die Steigerung um 58,6 Prozent von 2006 auf 2007 war die höchste von allen Sperrzeittatbeständen. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung liegt vor, wenn sich die Person, deren Arbeitsverhältnis endet, nicht spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet. Die Sperrzeit beträgt dann eine Woche.
An zweiter Stelle folgte im selben Jahr mit über 185.000 Sperrzeitfällen und einem Anteil von 29,0 Prozent das Meldeversäumnis. In diesem Zusammenhang entstehen Sperrzeiten, wenn Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Bis 2005 führte das Nichterscheinen eines Arbeitslosen trotz Aufforderung durch die Arbeitsagentur lediglich zu einem Ruhen der Leistungszahlungen und nicht zu einer Sperrzeit. Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis beträgt ebenfalls eine Woche.
An dritter Stelle stand mit etwa 170.500 Fällen (26,7 Prozent aller Sperrzeiten) die Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund oder wegen Entlassung aufgrund arbeitsvertragswidrigen Verhaltens. Die mögliche Dauer des Arbeitslosengeldbezugs wird bei diesen Fällen in der Regel um zwölf Wochen, mindestens jedoch um ein Viertel der Gesamtanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld gemindert.
Sperrzeiten aufgrund von Arbeitsablehnung (3,6 Prozent), unzureichender Eigenbemühungen (1,5 Prozent), Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (1,3 bzw. 0,5 Prozent) spielten im Jahr 2007 – aber auch im Jahr 2006 – eine untergeordnete Rolle.
Die Anteile der einzelnen Sperrzeittatbestände an allen Sperrzeittatbeständen waren im Jahr 2007 in Ost- und Westdeutschland nahezu identisch. Bei den Sperrzeitdauern lag der Anteil der einwöchigen Sperrzeit in Ostdeutschland mit 68,8 Prozent leicht höher als in Westdeutschland mit 65,9 Prozent. Alle anderen Sperrzeitdauern waren in Ostdeutschland geringfügig niedriger als in Westdeutschland. Wegen wiederholter Sperrzeit verloren im Jahr 2007 nur wenige Arbeitslose ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Allerdings waren es mit 4.726 Personen doch deutlich mehr als ein Jahr zuvor (2.096).
Ein Teil der zahlreichen Sperrfristen kann sicherlich mit der Unkenntnis der Betroffenen erklärt werden. So gilt beispielsweise die Pflicht zur Meldung als arbeitsuchend auch dann, wenn der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wurde. Und einer terminlich festgelegten Meldepflicht muss auch dann nachgekommen werden, wenn sich der Betroffene bereits am selben Tag aber zu einer anderen Zeit gemeldet hat und der Zweck der Meldung erreicht wurde. Weiter ist vielen Betroffenen nicht klar, dass die allgemeine Meldepflicht auch in Zeiten besteht, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bzw. dass sich neue Sperrzeiten an bestehende anschließen.
Datenquelle
Bundesagentur für Arbeit (BA): Arbeitsmarkt in Zahlen – Leistungen nach dem SGB III, Jahresbericht 2006 (PDF-Version: 1.800 KB)
Begriffe, methodische Anmerkungen oder Lesehilfen
Weitere Informationen und der genaue Gesetzestext: § 144 SGB III

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Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld nach Grund und Dauer
In absoluten Zahlen und Anteile in Prozent, Stand: Dezember 2007, kumuliert seit Jahresbeginn 2007
| |
Sperrzeiten nach dem jeweiligen Sperrzeitgrund* |
Anteile, in Prozent |
| insgesamt |
639.222 |
100,0 |
| verspätete Arbeitsuchendmeldung |
239.459 |
37,5 |
| Meldeversäumnis |
185.284 |
29,0 |
| Arbeitsaufgabe |
170.654 |
26,7 |
| Arbeitsablehnung |
23.107 |
3,6 |
| unzureichende Eigenbemühungen |
9.427 |
1,5 |
| Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme |
8.139 |
1,3 |
| Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme |
3.152 |
0,5 |
| |
Sperrzeiten nach der jeweiligen Dauer* |
Anteile, in Prozent |
| insgesamt |
639.222 |
100,0 |
| 1 Woche |
424.743 |
66,4 |
| 2 Wochen |
9.427 |
1,5 |
| 3 Wochen |
35.596 |
5,6 |
| 6 Wochen |
7.988 |
1,2 |
| 12 Wochen |
161.468 |
25,3 |
|
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| Erlöschen des Leistungsanspruchs |
4.726 |
x |
* gemäß § 144 SGB III Quelle: Bundesagentur für Arbeit (BA): Arbeitsmarkt in Zahlen – Leistungen nach dem SGB III
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