Kriegsverbrecherverfolgung in der SBZ und frühen DDR 1945–1950
Legenden, Konflikte und Mängel
Die Geschichtsschreibung widmet der Kriegsverbrecherverfolgung in der SBZ und frühen DDR wenig Beachtung. Gingen in der Vergangenheit in Ost und West die Auffassungen darüber völlig auseinander, so ergeben neuere Forschungen in diesem Bereich ein vielschichtiges Bild, das eine homogene Betrachtungsweise nicht mehr zulässt.Einleitung
Die Verfolgung von Kriegsverbrechern in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und der frühen DDR ist als Thema in der Öffentlichkeit kaum präsent. In der Wissenschaft, ob bei Historikern oder Juristen, ob Ost oder West, ist dieser Themenbereich lange Zeit unter eigenen Vorstellungen und Maßstäben beiderseits als homogener Forschungsgegenstand aufgefasst worden. Für die einen war das Thema Ausdruck des Antifaschismus und des Bruches sowie des korrekten Umgangs mit der NS-Vergangenheit.[1] Für die anderen stand es für Willkürjustiz, die dem politischen Machtausbau diente, weshalb die Rechtsprechung komplett nach dem Willen der SED ausgeübt worden sei.[2] Beide Auffassungen sind nicht richtig. Sie enthalten zwar richtige Aspekte dieses Themenkomplexes, überhöhen jedoch einige, während andere unterschlagen werden.
Der vorliegende Beitrag nähert sich einzelnen Teilbereichen des Themas und zeigt diese in einer differenzierten Darstellung auf. Dabei ist speziellen Problemen nachzugehen, die in der Forschung immer noch kontrovers diskutiert werden, etwa die Fragen des Personals und dessen Besetzung in den Gerichten. Dabei wird einerseits die Auffassung widerlegt werden, dass die SED immer Einfluss auf Justizwesen gehabt habe. Andererseits wird auf die Mängel in den Ermittlungen und in den Strafverfahren gegen Kriegsverbrecher hingewiesen, wobei der Widerstreit Anwendung von Amnestie und kollektiver Schuldzuweisung für die Verfolgung von Kriegsverbrechen eine bedeutsame Rolle spielt. Der Konflikt darum wurde in Justiz und SED unterschiedlich wahrgenommen.
Im Mittelpunkt der Darstellung stehen die "Hauptverhandlungen der ersten Nachkriegsjahre"[3] zwischen 1945 und 1950. In dieser Phase wurden die meisten Urteile gegen die Kriegsverbrecher gesprochen und war die Entwicklung der Jurisdiktion in diesen Sachen noch relativ offen.