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Befehlsnotstand | Antisemitismus | bpb.de

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Befehlsnotstand

Im Strafrecht gilt die Notstandsvorschrift, nach der Straffreiheit garantiert ist, wenn Taten unter Druck unausweichlicher Gefahr für Leib und Leben begangen wurden.

In Prozessen wegen nationalsozialistischer Gewaltverbrechen haben die Angeklagten daher immer wieder vorgebracht, sie hätten nur Befehle ausgeführt, deren Verweigerung mit dem Tod oder mindestens der Einweisung in ein Konzentrationslager bedroht gewesen sei. Diese Behauptung eines so genannten Befehlsnotstandes hat bisher in keinem einzigen Fall der Nachprüfung standgehalten. Es hat bei Befehlsverweigerung niemals Gefahr für Leib und Leben bestanden. Kein Soldat oder Polizist, kein Funktionär des NS-Staates, kein KZ-Wächter wurde gegen seinen eigenen Willen zu verbrecherischen Handlungen gezwungen.

Auch bei der SS wurden Angehörige von Einheiten, die sich weigerten, zum Beispiel an völkerrechtswidrigen Erschießungsaktionen teilzunehmen, allenfalls versetzt, aber niemals zum Tod verurteilt, standrechtlich oder ohne Urteil erschossen. Die "Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von NS-Verbrechen" in Ludwigsburg hat nach sorgfältiger Prüfung festgestellt, dass den Gerichten kein einziger Fall vorgelegt wurde, in dem ein "Befehlsnotstand" gegeben war.

Fussnoten

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