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Geschäftsfähigkeit | bpb.de

Geschäftsfähigkeit

Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon G grün (© Stefan Eling)

Wann bin ich endlich alt genug?

Was kann ich mir von meinem Taschengeld oder einem Geldgeschenk von Verwandten kaufen? Wie alt muss ich dafür sein? Diese Fragen haben mit der Geschäftsfähigkeit zu tun. Es wird dabei zwischen verschiedenen Altersstufen unterschieden. Kinder unter sieben Jahren sind noch nicht geschäftsfähig. Für Rechtsgeschäfte (das sind Vereinbarungen, die bestimmte rechtliche Folgen haben), für Einkäufe oder Verkäufe brauchen sie einen gesetzlichen Vertreter, der das für sie erledigt. Zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind Kinder und Jugendliche „beschränkt geschäftsfähig“. Sie können bestimmte Geschäfte abschließen, also etwa ein Handy kaufen oder ein Konto eröffnen, wenn der gesetzliche Vertreter, Eltern oder Vormund, diesem zustimmt. Allerdings dürfen mit Kindern und Jugendlichen keine Ratenzahlungsverträge abgeschlossen werden.

Wenn Geschäfte für Jugendliche nur Vorteile bringen...

Wenn Kinder und Jugendliche von bestimmten Rechtsgeschäften Vorteile haben (zum Beispiel, wenn sie etwas erben oder ihnen etwas geschenkt wird), sind solche Rechtsgeschäfte gültig, auch wenn die Eltern nicht zustimmen. Wenn Jugendliche volljährig sind, können sie Rechtsgeschäfte selbstständig abschließen.

Keine Geschäftsfähigkeit mehr

Es gibt auch Fälle, in denen Erwachsenen die Geschäftsfähigkeit aberkannt werden kann. Das macht dann ein Gericht, etwa bei Alkoholsucht, Geisteskrankheit oder Drogenmissbrauch. Die Geschäftsfähigkeit kann aberkannt werden, wenn die Urteilskraft einer Person durch Krankheit so eingeschränkt ist, dass der Betroffene nicht mehr wirklich weiß, was er tut und welche Folgen sein Tun hat.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten