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Jugendschutzgesetze | bpb.de

Jugendschutzgesetze

Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid

Jugendschutzgesetze müssen unbedingt eingehalten werden. (© picture-alliance / dpa)

Mehrere Gesetze

Der Jugendschutz sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche geschützt werden. Dazu gibt es eine Reihe von Gesetzen. Das Jugendschutzgesetz ist kein einzelnes Gesetz, sondern es bezeichnet mehrere besondere gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Zwei wichtige Gesetze sind das „Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit“ und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Daraus stellen wir einige Vorschriften vor.

Jugendschutzgesetze gelten für:

  • Kinder (bis 14 Jahre)

  • Jugendliche (ab 14 Jahre, aber noch keine 18 Jahre)

Wo und bis wann dürfen sich Kinder und Jugendliche außerhalb von zuhause aufhalten, wenn die Eltern nicht dabei sind?

In Gaststätten, also Restaurants, Cafes, Hotels, Imbissstuben, Vereins- und Sportgaststätten, Bierzelten:

  • Unter 16 Jahren: nur in Begleitung von Erwachsenen oder um dort zwischen 5:00 und 23:00 Uhr etwas zu trinken oder zu essen.

  • Ab 16 Jahren: alleine von 5:00 bis 24:00 Uhr

  • Ausnahme: Auf Reisen oder wenn die Veranstaltung von einem Träger der Jugendhilfe (anerkannten Jugendorganisation) organisiert wurde, gelten die Regeln nicht.

In Clubs/Diskotheken, auf Tanzveranstaltungen (gilt nicht für Musikkonzerte!):

  • Unter 16 Jahren: ohne Begleitung nicht erlaubt

  • Ab 16 Jahren: ohne Begleitung nicht länger als bis 24:00 Uhr

Auf Veranstaltungen der Jugendhilfe oder auf Brauchtumsveranstaltungen:

  • Kinder (bis 14 Jahre): bis 22:00 Uhr

  • Jugendliche unter 16 Jahre: bis 24:00 Uhr

In Nachtbars, Nachtclubs und Spielhallen: Hier ist der Aufenthalt für Kinder und Jugendliche verboten!

Welche Regeln gelten, wenn die Eltern dabei sind?

Wenn die Eltern dabei sind oder eine vergleichbare Begleitung, dann gelten die genannten Regeln und zeitlichen Begrenzungen nicht. Eine "vergleichbare" Begleitung ist eine Person ab 18 Jahren, die nach Vereinbarung die Aufsichtspflicht vorübergehend wahrnimmt, Beispiele: das können zum Beispiel Jugendleiter/innen, Erzieher/innen oder erwachsene Verwandte sein.

Tabelle

Bis 14 (Kinder)Jugendliche unter 16Jugendliche ab 16 und unter 18
Ausgang generell (privat, bei Freunden etc.)Entscheidung liegt bei den ElternEntscheidung liegt bei den ElternEntscheidung liegt bei den Eltern
 
Aufenthalt in der Öffentlichkeit, also in Gaststätten etc. (Ausnahmen besondere Veranstaltungen, zum Beispiel von der Jugendhilfe)Mit Begleitung oder zum Essen oder Trinken (nicht zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr)Mit Begleitung oder zum Essen oder trinken (nicht zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr)Ohne Begleitung nur bis 24:00 Uhr
 
Diskotheken, Tanzveranstaltungen etc.Ohne Begleitung gar nichtOhne Begleitung gar nichtOhne Begleitung bis 24:00 Uhr
 
Veranstaltungen der Jugendhilfe, des Brauchtums etc.Bis 22:00 UhrBis 24:00 UhrUnbegrenzt

Welche Regeln gelten für die Beschäftigung oder kleine Jobs für Kinder über 13 Jahre?

Grundsätzlich ist Beschäftigung von Kindern verboten, aber es gibt Ausnahmen. Kinder über 13 Jahren dürfen zum Beispiel in Haus und Garten arbeiten, Botengänge erledigen, Nachhilfe geben, Haustiere betreuen, Einkäufe erledigen (keinen Alkohol oder Tabakwaren!), Zeitungen oder Werbematerial austragen etc.

Bei den Ausnahmen muss beachtet werden:

  • Eltern müssen zustimmen

  • Die Arbeit muss leicht und für Kinder geeignet sein

  • Es darf höchstens zwei Stunden (bzw. drei Stunden auf dem Bauernhof) täglich erfolgen

  • Nicht vor 8:00 Uhr und nicht nach 18:00 Uhr

  • Nicht vor oder während des Schulunterrichts

  • Nicht an mehr als 5 Tagen in der Woche

Welche Regeln gelten für Ferienjobs?

Für Jugendliche ab 15 Jahre, die voll schulpflichtig sind, gilt:

  • Höchstens vier Kalenderwochen im Jahr

  • Beschäftigung nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr

  • Arbeitszeit: nicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der Woche

  • Ruhepausen: spätestens nach 4,5 Stunden die erste Pause (wenn Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden: mind.: 30 Minuten Pause; mehr als 6 Stunden Arbeitszeit: mindestens 60 Minuten Pause)


Für Jugendliche ab 16 Jahren gilt:

  • in Gaststätten und Schaustellergewerbe bis 22:00 Uhr

  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr

  • in der Landwirtschaft ab 5:00 Uhr und bis 21:00 Uhr

  • in Bäckereien ab 5:00 Uhr

Regeln für die Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

Die Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten. Aber es gibt Ausnahmen: Wenn es sich um Arbeiten in Krankenanstalten, in der Landwirtschaft, im Familienhaushalt, im Gaststättengewerbe etc. handelt, ist es möglich. An Samstagen ist das für Jugendliche auch erlaubt in:

  • offenen Verkaufsstellen, Bäckereien etc.

  • im Friseurhandwerk

  • im Verkehrswesen etc.

Absolute Beschäftigungsverbote für Jugendliche

  • Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr, am ersten Weihnachtstag, an Neujahr, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.

  • Beschäftigung von Jugendlichen, die zur Schule und Berufsschule gehen

    Für den Berufsschulunterricht und für die Teilnahme am Unterricht muss der Jugendliche von der Arbeit freigestellt werden. Nicht beschäftigt werden dürfen Jugendliche

  • vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht

  • am Arbeitstag vor der schriftlichem Abschlussprüfung

Tabelle

Was?Wann?Wie lange?Zu beachten:
Kinder (13-14)Nur leichte TätigkeitenNicht vor acht Uhr und nicht nach 18:00 UhrMax. 2 Stunden täglich (Ausnahme Bauernhof: 3 Stunden)Zustimmung der Eltern
Jugendliche ab 15 (vollzeit-
schulpflichtig)
Ferienarbeit (vier Kalender-
wochen)
Beschäftigung nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhrnicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der WocheFeste Pausen, nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
Jugendliche ab 16 JahrenTätigkeiten, die nicht gefährlich oder gesundheits-
schädlich sind
Beschäftigung – bis auf Ausnahmen – nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhrnicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der Woche
BerufsschülerTätigkeiten, die nicht gefährlich oder gesundheits-
schädlich sind
Beschäftigung – bis auf Ausnahmen – nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhrnicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der Wochevor einem vor 9:00 Uhr beginnenden Unterricht;am Arbeitstag vor der schriftlichem Abschluss-
prüfung

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten