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Staatsgeheimnis | bpb.de

Staatsgeheimnis

S. sind Tatsachen, Gegenstände und Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor fremden Mächten geheim gehalten werden, um die äußere Sicherheit nicht zu gefährden (§ 93 StGB). Der Verrat von S. wird als Landesverrat bezeichnet und geahndet. In modernen Interner Link: Demokratien wird (im Gegensatz zu autoritären Interner Link: Regimen) der Bereich der S. möglichst eng definiert. Kollidiert das Interesse der Exekutive am Schutz eines S. mit dem Informationsrecht der Öffentlichkeit, entscheidet die Rechtsprechung (Interner Link: Rechtsprechung/Rechtsprechende Gewalt).

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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