[Judikative, Rechtsprechung] Der in modernen, gewaltenteiligen Interner Link: Demokratien als Dritte Gewalt bezeichnete dritte Teil der Interner Link: Staatsgewalt.
Die R. G. wird in DEU nach Art. 92 GG von unabhängigen, nur dem Interner Link: Gesetz verpflichteten Interner Link: Richter/Richterinnen nach gesetzlich geordneten Verfahren ausgeübt. Ihre wichtigste Aufgabe ist es, konkrete Rechts- oder Streitfälle (privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Konflikte, Strafsachen) mit staatlicher Interner Link: Autorität verbindlich zu entscheiden. In systematischer Hinsicht ist zwischen der außerordentlichen Gerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Interner Link: Gerichtsbarkeit, ordentliche) zu unterscheiden.
Die außerordentliche Gerichtsbarkeit umfasst a) die Verfassungsgerichte, b) die Verwaltungsgerichte, c) die Finanzgerichte, d) die Arbeitsgerichte und e) die Sozialgerichte.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist zuständig für a) Zivilsachen (bürgerliche, familienrechtliche Streitigkeiten), b) die freiwillige Gerichtsbarkeit, c) Strafsachen (Vergehen, Verbrechen, politische Delikte).
Das dt. Rechtssystem unterscheidet zwei staatliche Ebenen, die Gerichte der Länder und die des Bundes (Art. 92 GG). Damit die Rechtsprechung der einzelnen nebeneinanderstehenden Gerichtszweige nicht zu einer Zersplitterung führt, wurde nach Art. 95 Abs. 3 GG ein Gemeinsamer Interner Link: Senat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eingerichtet.
Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.
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