Seit der Französischen Revolution von 1789 findet sich in (fast) allen Interner Link: Verfassungen ein Katalog von G. oder Interner Link: Menschenrechten. In Deutschland werden die Menschenrechte aus dem gleichen Grund als G. bezeichnet, wie unsere Verfassung Interner Link: Grundgesetz (GG) heißt, nämlich weil das Grundgesetz bei seiner Entstehung wegen der Teilung Deutschlands nur einen vorläufigen Charakter haben sollte. Menschenrechte bezeichnen fundamentale Rechte der Menschen in einer Gesellschaft. Sie sollen v. a. gegen Freiheitsbeschränkungen durch den Interner Link: Staat schützen. G. sind deshalb in ihrer ursprünglichen Form als Abwehrrechte gegen den Staat konzipiert. Sie schaffen gleichsam eine individuelle Sphäre, einen privaten Bereich, in den der Staat nur eindringen darf, wenn er das mit guten Gründen rechtfertigen kann. Einige G. werden hier genauer erklärt, etwa die Interner Link: Meinungsfreiheit oder die Interner Link: Versammlungsfreiheit. Weil die Gesellschaft inzwischen aber komplexer geworden ist und der Staat demokratisiert wurde, ist die Bedeutung der G. über das Abwehrrecht erweitert worden. Die G. begründen auch staatliche Interner Link: Schutzpflichten – z. B. entsteht aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) auch eine Pflicht des Staates, die Gesundheit und das Leben der Bürger zu schützen, etwa gegen giftige Abfälle oder Gase. G. gewährleisten außerdem Teilhaberechte, etwa das Recht auf soziale Teilhabe und Verfahrensschutz. Das Grundgesetz kennt nur die liberalen G., während auf soziale G. (Interner Link: Grundrechte, soziale) verzichtet wurde.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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