Interner Link: Straftaten, für die das Gesetz eine Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr vorsieht (§ 12 StGB, z. B. Interner Link: Totschlag, Interner Link: Mord, Interner Link: Raub, Interner Link: Meineid). Abzugrenzen vom Interner Link: Vergehen. Einige Straftatbestände werden durch das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zum V. (z. B. gefährlicher Eingriff in den Verkehr, Brandstiftung).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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