Grundsätzlich ist man an ein wirksames Interner Link: Rechtsgeschäft gebunden (Interner Link: Bindung an Rechtsgeschäfte). Durch A. kann ausnahmsweise ein Rechtsgeschäft (z. B. ein Interner Link: Testament) beseitigt werden. Die A. wirkt zurück auf den Zeitpunkt, an dem die angefochtene Interner Link: Willenserklärung abgegeben wurde, sie wirkt also von Anfang an (§ 142 Abs. 1 BGB). D. h., das angefochtene Rechtsgeschäft wird mit allen seinen Wirkungen als niemals geschehen betrachtet. Wenn z. B. jemand arglistig getäuscht wurde und zunächst einen Interner Link: Vertrag geschlossen hat, so beseitigt die A. des Getäuschten seine Willenserklärung und damit den gesamten Vertrag.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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