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Vertrag von Amsterdam

Karl-Rudolf Korte

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Im Jahre 1997 beschlossen die Chefs der EU-Mitgliedsstaaten bei einer Konferenz des Europäischen Rates in der niederländischen Stadt eine deutliche Stärkung des Europäischen Parlaments.

Gruppenfoto der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union mit Königin Beatrix im Königlichen Palast am 16. Juni 1997. Mit dem Vertrag von Amsterdam verabschiedet der Rat weitreichende Bestimmungen, die einen reibungslosen Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion ermöglichen. Mit ihm wird auch der Weg für die geplante Osterweiterung geebnet. Bundesbildstelle/Christian Stutterheim (© RegierungOnline)

Der Vertrag von Amsterdam, den der Europäische Rat bei seiner Regierungskonferenz am 16. und 17. Juni 1997 verabschiedete, hatte zahlreiche Auswirkungen auf das Europäische Parlament:

  • Die Regierungschefs forderten das Parlament auf (Art. 190, Abs. 4 EG-V), einen "Entwurf für allgemeine Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen" auszuarbeiten. Nur der zweite Teil des Satzes – ab "oder im Einklang" – war neu. Eine EU-weite verbindliche Regelung des Wahlmodus war durch diese aufweichende Erklärung nicht zu erwarten, was aus der Sicht einer weiteren Parlamentarisierung der Integration als Rückschritt zu werten war.

  • Andererseits erfuhr das Parlament eine deutliche Stärkung durch die Ausdehnung des Mitentscheidungsverfahrens nach Artikel 251 auf acht neue und 14 alte Vertragsbestimmungen (unter anderem in den Bereichen Sozialpolitik, Beschäftigung, berufliche Bildung, Umwelt, Verkehrspolitik). Dieses zudem noch vereinfachte Verfahren macht das Europäische Parlament zu einem mit dem Ministerrat in allen Phasen dieser Prozedur gleichberechtigten und gleichgewichtigen Gesetzgeber. Mit der deutlichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser gleichberechtigten Mitentscheidung über die Binnenmarktkriterien hinaus zählt das Parlament zu den eindeutigen Gewinnern der Regierungskonferenz.

  • Außerdem bedarf die Benennung des Kommissionspräsidenten, die weiterhin durch die nationalen Regierungen erfolgt, der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Fussnoten

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Professor Dr. Karl-Rudolf Korte hat einen Lehrstuhl für Politikwissenschaft inne und ist Direktor der NRW School of Governance der Universität Duisburg-Essen. Er ist zudem geschäftsführender Herausgeber der Zeitschrift für Politikwissenschaft.

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