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Schenkung | bpb.de

Schenkung

Unentgeltlicher Interner Link: Vertrag zwischen Schenker und Beschenktem (§ 516 BGB), d. h., der Schenker erhält für seine Zuwendung keine Gegenleistung, aber dennoch muss der Beschenkte mit dem Interner Link: Rechtsgeschäft einverstanden sein. Das (einseitige) Versprechen einer S. muss zum Schutz des Schenkers vor Übereilung notariell beurkundet werden, d. h., hier gilt keine Interner Link: Formfreiheit. Wird die S. sofort vollzogen (»Handschenkung«), dann ist der Formmangel geheilt (§ 518 BGB). Die S. kann nur ausnahmsweise rückgängig gemacht werden, wenn der Schenker selbst verarmt oder der Beschenkte ihm oder einem nahen Interner Link: Angehörigen gegenüber grob undankbar war (hohe Anforderungen). Juristische Probleme bereiten deshalb v. a. Zuwendungen in Partnerschaften nach Trennung. Schwierig zu beurteilen bzw. hinsichtlich ihrer Behandlung umstritten ist auch die sog. gemischte S., wenn jemand z. B. einen Pkw einem Freund zum besonders günstigen Preis verkauft und später zeigt sich ein Mangel. Ein Schenker haftet nur für Arglist, anders als ein Verkäufer. Daher stellt sich die Frage, ob die milderen Vorschriften der S. oder die schärferen des Kaufrechts auf die gemischte S. anwendbar sind.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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