Besteht die gesetzlich eingeräumte Befugnis, gegen einen Interner Link: Verwaltungsakt (VA) den Interner Link: Rechtsbehelf des Interner Link: Widerspruchs zu erheben, überprüft die zuständige Interner Link: Behörde im Rahmen des V. die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit dieses mit dem Widerspruch angegriffenen Ausgangsbescheids (§ 68 VwGO). Soweit das V. gesetzlich vorgeschrieben ist, ist es Interner Link: Prozessvoraussetzung. Es dient der Selbstkontrolle der Behörde und entlastet dadurch die Interner Link: Gerichte. Wird der Widerspruch für begründet gehalten, erlässt die zuständige Behörde einen Interner Link: Abhilfebescheid. Anderenfalls erlässt diese zum Abschluss des V. einen Interner Link: Widerspruchsbescheid.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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