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Gericht

Staatliche Einrichtung, die die Aufgabe der Interner Link: Rechtsprechung wahrnimmt. Diese Aufgabe wird von unabhängigen Interner Link: Richtern ausgeübt. Der Grundsatz der Interner Link: Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) garantiert die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung von der Interner Link: Exekutive und Interner Link: Legislative. Art. 92 GG konkretisiert den Grundsatz der Gewaltenteilung dahingehend, dass die rechtsprechende Gewalt ausschließlich Richtern anvertraut ist. Aus Gründen der Spezialisierung existieren verschiedene Interner Link: Gerichtsbarkeiten. Neben den staatlichen G. gibt es private Interner Link: Schiedsgerichte.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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