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Widerspruch | bpb.de

Widerspruch

Interner Link: Rechtsbehelf gegen einen Interner Link: Verwaltungsakt (VA). Gegen einige Verwaltungsakte kann und muss der Bürger erst W. bei der Interner Link: Behörde einlegen, bevor er vor Interner Link: Gericht klagen kann (siehe Interner Link: Vorverfahren). Die Behörde prüft die Argumente des Bürgers, meist bleibt der W. aber erfolglos, soweit nicht in das Widerspruchsverfahren neue Interner Link: Tatsachen eingebracht werden. Gegen welche Behördenentscheidungen zunächst W. einzulegen ist, ist gesetzlich unterschiedlich geregelt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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