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Ausreisefreiheit | bpb.de

Ausreisefreiheit

Die A. ist eines der zentralen Interner Link: Menschenrechte, das in der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen (Interner Link: Vereinte Nationen (UN)) von 1948 in Art. 13 Abs. 2 festgelegt ist. Danach hat jeder Mensch das Interner Link: Recht, jedes Land, auch sein eigenes, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren. Die A. wird in DEU durch Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) geschützt.

Quelle: Schubert, Klaus/Martina Klein: Das Politiklexikon. 7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

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