Rechtswidrige und schuldhafte Schädigung eines anderen (Interner Link: Rechtswidrigkeit, Interner Link: Verschulden), auch als »unerlaubte Handlung« bezeichnet. D. ist einer der Interner Link: Grundbegriffe des Privatrechts, wird aber auch im Interner Link: Strafrecht anstelle von Interner Link: Straftatbestand verwendet. Tatsächlich haben Strafrecht und zivilrechtliches Deliktsrecht gemeinsame Wurzeln. Aber während es heute auf der einen Seite um den Strafanspruch des Staates wegen der Verletzung von Strafgesetzen geht, soll auf der anderen Seite ein privater Ausgleich von Interner Link: Schäden stattfinden. Die wichtigsten Regelungen hierfür finden sich in den §§ 823 ff., §§ 249 ff. BGB. Zu unterscheiden ist das D. von der Interner Link: Gefährdungshaftung, die gerade kein Verschulden erfordert.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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