Verpflichtung, für einen Interner Link: Schaden aus einem erlaubten Risiko einstehen zu müssen. Diese Interner Link: Haftung muss aber jeweils gesetzlich bestimmt sein (z. B. Interner Link: Halterhaftung für Kraftfahrzeuge, Interner Link: Tierhalterhaftung und Interner Link: Produkthaftung). Hintergrund ist der Gedanke, dass bestimmte Verhaltensweisen, auch wenn sie potenzielle Risiken mit sich bringen, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gewünscht werden und deshalb erlaubt sind. Realisiert sich allerdings das Risiko (z. B. Interner Link: Unfall oder Hundebiss), dann soll der Interner Link: Schaden dem Geschädigten ersetzt werden. Dafür ist kein eigenes Interner Link: Verschulden des Kfz- oder Tierhalters erforderlich. Insofern ist die G. vom Interner Link: Delikt zu unterscheiden, welches Interner Link: Rechtswidrigkeit und Verschulden als Voraussetzungen für einen Interner Link: Anspruch auf Interner Link: Schadensersatz erfordert. Typisch für die G. sind Höchstgrenzen, also im Gesetz festgelegte Summen, bis zu denen maximal gehaftet wird. Dies erleichtert die Interner Link: Versicherung der Risiken (Interner Link: Haftpflichtversicherung).
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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