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Verschulden | bpb.de

Verschulden

Zum V. im Interner Link: Strafrecht siehe Interner Link: Schuld. Im Interner Link: Zivilrecht ist V. die Voraussetzung für verschiedene Interner Link: Ansprüche, v. a. auf Interner Link: Schadensersatz. V. bedeutet, dass ein Verhalten nicht nur pflicht- oder rechtswidrig war, sondern auch vermeidbar und deshalb vorwerfbar. V. kann als Interner Link: Vorsatz oder Interner Link: Fahrlässigkeit gegeben sein. Im Gesetz steht teilweise auch »Vertretenmüssen«, was beide Verschuldensformen einschließt. Schuldhaft handeln kann aber nur, wer zurechnungsfähig ist (siehe auch Interner Link: Deliktsfähigkeit, im Strafrecht Interner Link: Schuldfähigkeit). Es gibt auch Ansprüche ohne diese Voraussetzung, u. a. die Interner Link: Gefährdungshaftung und die Interner Link: Gewährleistung eines Verkäufers für eine fehlerhafte Kaufsache (Interner Link: Sachmangel).

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten