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Revision | bpb.de

Revision

Interner Link: Rechtsmittel in den Prozessordnungen aller Interner Link: Gerichtsbarkeiten zur Überprüfung der korrekten Rechtsanwendung gegen eine Interner Link: Entscheidung eines Interner Link: Tatsachengerichts. Die Revisionsinstanz ist, anders als die Berufungsinstanz, selbst keine Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht ist vielmehr an die in dem angefochtenen Interner Link: Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen grundsätzlich gebunden. Lassen die Feststellungen eine Entscheidung in der Sache nicht zu, hat das Revisionsgericht den Rechtsstreit an das Tatsachengericht zurückzuverweisen. Die Interner Link: Zuständigkeit ist in den Interner Link: Rechtsgebieten unterschiedlich geregelt. Als Beispiel die R. im Interner Link: Strafrecht: Gegen strafrechtliche Urteile des Landgerichts (Interner Link: Landgericht (LG)) und des Oberlandesgerichts (Interner Link: Oberlandesgericht (OLG)) ist der Interner Link: Bundesgerichtshof (BGH) zuständig, gegen Urteile des Amtsgerichts (AG) und Interner Link: Berufungsurteile des Landgerichts das OLG.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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