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Gerichtsbarkeit | bpb.de

Gerichtsbarkeit

Die staatlichen Interner Link: Gerichte sind aus Gründen der Spezialisierung in verschiedene Zweige, sog. G., aufgeteilt. Art. 95 GG nennt die Interner Link: Arbeitsgerichtsbarkeit, Interner Link: Finanzgerichtsbarkeit, die ordentliche (Interner Link: Gerichtsbarkeit, ordentliche), die Interner Link: Sozialgerichtsbarkeit und die Interner Link: Verwaltungsgerichtsbarkeit. 1961 wurde das Bundespatentgericht mit Sitz in München gegründet (§ 65 PatG). Die Interner Link: Verfassungsgerichte der Interner Link: Bundesländer und das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bilden die Verfassungsgerichtsbarkeit.

Die deutsche Rechtsordnung lässt es in bestimmten Bereichen ausdrücklich zu, dass Parteien statt der Inanspruchnahme staatlicher Gerichte zur Beilegung eines Rechtsstreits ein privates Interner Link: Schiedsgericht anrufen. Siehe auch ➠ Abb. »Die Rechtsgebiete und ihre Gerichte«

Rechtsgebiete (© bpb)

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

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