Die staatlichen Interner Link: Gerichte sind aus Gründen der Spezialisierung in verschiedene Zweige, sog. G., aufgeteilt. Art. 95 GG nennt die Interner Link: Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanz-, die ordentliche (Interner Link: Gerichtsbarkeit, ordentliche), die Interner Link: Sozialgerichtsbarkeit und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 1961 wurde das Bundespatentgericht mit Sitz in München gegründet (§ 65 PatG). Die Interner Link: Verfassungsgerichte der Interner Link: Bundesländer und das Interner Link: Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bilden die Verfassungsgerichtsbarkeit. Die deutsche Rechtsordnung lässt es in bestimmten Bereichen ausdrücklich zu, dass Parteien statt der Inanspruchnahme staatlicher Gerichte zur Beilegung eines Rechtsstreits ein privates Interner Link: Schiedsgericht anrufen. (Abb. »Die Rechtsgebiete und ihre Gerichte«).
Gerichtsbarkeit
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: