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Rechtsmittel

Besondere Form des Interner Link: Rechtsbehelfs, mit welchem sich der Rechtsmittelführer gegen gerichtliche Interner Link: Entscheidungen zur Wehr setzen kann. R. zeichnen sich zunächst durch einen sog. Suspensiveffekt aus. Dies bedeutet, dass die prozessual ordnungsgemäße Einlegung des R. den Eintritt der formellen Interner Link: Rechtskraft hemmt. Weiteres Kennzeichen von R. ist der Devolutiveffekt: Über das R. entscheidet die höhere Instanz. R. der deutschen Rechtsordnung sind die Interner Link: Berufung, die Interner Link: Revision und die Interner Link: Beschwerde. Die Zuständigkeiten der verschiedenen Gerichte – Interner Link: Landgericht (LG), Interner Link: Oberlandesgericht (OLG), Interner Link: Bundesgerichtshof (BGH) – enthält das Interner Link: Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Interner Link: Gerichtsbarkeit, ordentliche). Die konkreten Voraussetzungen sind in den jeweiligen Prozessordnungen, z. B. in der Interner Link: Zivilprozessordnung (ZPO) für das Interner Link: Zivilverfahren oder in der Interner Link: Strafprozessordnung (StPO) für das Interner Link: Strafverfahren, geregelt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten