Auch viele individuelle Urheber sind in Verbänden oder Gewerkschaften organisiert, die ihre Interessen in der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik vertreten sollen. Dazu gehören Verbände wie der Deutsche Künstlerbund, der Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler, der Deutsche Schriftstellerverband oder ver.di als Gewerkschaft.
So vielfältig die Tätigkeitsfelder der Urheber, so vielfältig sind ihre Wünsche und Bedürfnisse im Hinblick auf das Urheberrecht. Seit vielen Jahren gibt es Auseinandersetzungen zwischen den Verbänden der Urheber und der Verwerter über das Urhebervertragsrecht, das heißt über die angemessene Ausgestaltung von Werknutzungsverträgen. Dabei geht es nicht zuletzt um die Frage der Honorierung.
Pointiert lässt sich der Streit so beschreiben: Die Verwerter wollen möglichst viele Nutzungsrechte bekommen und dafür möglichst wenig zahlen. Umgekehrt wollen die Urheber möglichst viel Honorar bekommen und möglichst wenig Rechte an ihren Werken abtreten. Beide Seiten setzen dabei auf den Einfluss ihrer Lobbyisten, um die Unterstützung des Gesetzgebers für sich zu gewinnen.
Während das gemeinsame Interesse an einer urheberfreundlichen Vertragsgestaltung die Urheber über die verschiedenen Werkskategorien hinweg verbindet, gibt es je nach Tätigkeitsfeld der Urheber sehr unterschiedliche Wünsche an den Gesetzgeber. Zwei Beispiele aus Musik und bildenden Künsten sollen das verdeutlichen.
Neben den eigentlichen Urhebern musikalischer Werke, also Komponisten und Textern, genießen auch Sänger und Bands als sogenannte ausübende Künstler für ihre Leistungen einen gewissen Schutz; man spricht dann von Leistungsschutzrechten. Die geschützte Leistung besteht in der Interpretation fremder Werke, nicht in der Schaffung neuer Werke. Die Schutzdauer für die Interpretation eines Musikwerkes liegt deutlich unter der Schutzdauer für das Musikwerk selbst. Nach deutschem Recht reicht sie bis 50 Jahre nach der Veröffentlichung.
Mit dem drohenden Auslaufen der Leistungsschutzrechte für populäre Aufnahmen aus den 1950er und 1960er Jahren starteten seinerzeit erfolgreiche Sänger zusammen mit ihren Plattenfirmen Kampagnen zur Verlängerung der gesetzlichen Schutzfristen. Beispielsweise setzen sich Musiker wie Cliff Richard in Großbritannien und Udo Jürgens in Deutschland seit Jahren für eine Verlängerung der Schutzfristen für ihre frühen Aufnahmen ein. Diese Kampagnen zeigten in manchen Ländern Erfolge, in anderen nicht.
Auch die bildenden Künstler kämpfen für eine Stärkung ihrer Verwertungsrechte. Sie fordern seit Jahrzehnten, eine sogenannten Ausstellungsvergütung in das Urheberrechtsgesetz einzuführen. Das Ausstellungsrecht (und damit der Anspruch auf eine Vergütung) erlischt nämlich nach geltendem Urheberrecht mit der Erstveröffentlichung. Die bildenden Künstler verlangen daher, dass jedes Mal, wenn ein Werk der bildenden Kunst öffentlich ausgestellt wird, Abgaben gezahlt werden sollen, die den Urhebern zufließen sollen.
Die bildenden Künstler sehen in der Ausstellungsabgabe eine Entsprechung zu den Abgaben, die etwa Geschäfte, Restaurants und Arztpraxen für das Abspielen von Musik an die GEMA zu entrichten haben. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Forderung bisher abgelehnt und zuletzt auf die schlechten Erfahrungen in Österreich verwiesen, wo die 1996 eingeführte Ausstellungsabgabe bereits nach vier Jahren wieder abgeschafft wurde.
Der Vollständigkeit halber soll noch darauf hingewiesen werden, dass keineswegs alle Urheber mit der geltenden Urheberrechtslage zufrieden sind oder eine Verschärfung erreichen wollen. Im Gegenteil, eine wachsende Anzahl von Kreativen fühlt sich durch das Urheberrecht zumindest teilweise in der kreativen Tätigkeit gehindert und sucht nach mehr Flexibilität. Beispiele dafür sind die Open-Source-, Open-Content- und Open-Access-Bewegung, auf die später noch eingegangen wird.