Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Baugenehmigung | bpb.de

Baugenehmigung

Die Interner Link: Landesbauordnungen (LBauO) sehen vor, dass für die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und den Abbruch baulicher Anlagen (Interner Link: Anlage, bauliche) eine Genehmigung erforderlich ist. Von dieser grundsätzlichen Genehmigungspflicht gibt es jedoch eine Fülle von Ausnahmen. Für bestimmte Gebäude reicht eine Anzeige bei der Baubehörde, andere dürfen völlig frei errichtet oder abgerissen werden. Für welche Gebäude im Einzelnen welches Verfahren erforderlich ist, wird in den Landesbauordnungen unterschiedlich geregelt. In NRW könnten z. B. auch Einfamilienhäuser ohne B. nur nach einer Anzeige bei der Baubehörde errichtet werden. Darauf wird sich ein Bauherr aber vernünftigerweise nicht einlassen, weil eine B. ein Interner Link: Verwaltungsakt (VA) mit Interner Link: Bestandskraft ist, was ihn davor schützt, dass sein Gebäude wegen Interner Link: Rechtswidrigkeit abgerissen werden muss. Ein Gebäude ohne erforderliche B. nennt man »formal illegal« errichtet. Formale Illegalität führt nicht dazu, dass der Bau zu beseitigen ist. Nur wenn er auch nicht genehmigungsfähig, d. h. materiell illegal, ist, muss er abgerissen werden. Ein genehmigtes Gebäude, bei dessen Genehmigung aber ein Fehler unterlaufen ist, die Genehmigung also rechtswidrig erteilt wurde, ist formal legal und material illegal. Wegen der Interner Link: Bestandskraft des Verwaltungsaktes kann der Abriss aber nur mit Entschädigung angeordnet werden. Es gelten die Grundsätze der Rückwirkung (Interner Link: Rückwirkung, echte und unechte) und Interner Link: Aufhebung von Verwaltungsakten.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten