Mit dem SGB werden verschiedene Bereiche des Interner Link: Sozialrechts in einem Interner Link: Gesetz zusammengefasst. Hiervon verspricht sich der Interner Link: Gesetzgeber – im Interesse der sozialen Gerechtigkeit und sozialen Sicherheit – eine Vereinheitlichung und Vereinfachung sozialrechtlicher Bestimmungen. Ziel ist ein leistungsfähiges Sozialrecht (vgl. § 1 SGB I). Das S. besteht derzeit aus 13 Büchern. Das SGB I enthält eine Art allgemeinen Teil des Sozialrechts. Hier finden sich allgemeine Grundsätze des Sozialrechts, z. B. Regelungen zu den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§§ 60 ff. SGB I). Das SGB II behandelt das Interner Link: Bürgergeld. Das SGB III enthält Regelungen der Interner Link: Arbeitslosenversicherung. Im SGB IV finden sich die gemeinsamen Vorschriften der Interner Link: Sozialversicherung. Das SGB V behandelt die gesetzliche Interner Link: Krankenversicherung. Die gesetzliche Interner Link: Rentenversicherung ist insbesondere im SGB VI normiert. Das SGB VII enthält Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Interner Link: Unfallversicherung, gesetzliche). Das Interner Link: Kinder- und Jugendhilferecht ist im SGB VIII beheimatet. Das SGB IX regelt die Interner Link: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Interner Link: Behinderungen. Das SGB X enthält die Bestimmungen zum Sozialverwaltungsverfahren und zum Sozialdatenschutz. Die soziale Interner Link: Pflegeversicherung ist im SGB XI und das Interner Link: Sozialhilferecht im SGB XII normiert. Ein SGB XIII existiert derzeit (noch) nicht. Mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts werden verschiedene Bereiche des bisherigen Interner Link: Sozialen Entschädigungsrechts in das SGB XIV überführt. Der Großteil der Neuregelungen wird zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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