Mit dem S. werden verschiedene Bereiche des Interner Link: Sozialrechts in einem Gesetz zusammengefasst. Hiervon verspricht sich der Interner Link: Gesetzgeber – im Interesse der sozialen Gerechtigkeit und sozialen Sicherheit – eine Vereinheitlichung und Vereinfachung sozialrechtlicher Bestimmungen. Ziel ist ein leistungsfähiges Sozialrecht (vgl. § 1 SGB I). Das S. besteht derzeit aus 12 Büchern. Das S. I enthält eine Art allgemeinen Teil des Sozialrechts. Hier finden sich allgemeine Grundsätze des Sozialrechts, z. B. Regelungen zu den Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§§ 60 ff. SGB I). Das S. II behandelt die Interner Link: Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das S. III enthält Regelungen der Interner Link: Arbeitslosenversicherung. Im S. IV finden sich die gemeinsamen Vorschriften der Interner Link: Sozialversicherung. Das S. V behandelt die gesetzliche Interner Link: Krankenversicherung. Die gesetzliche Interner Link: Rentenversicherung ist insbesondere im S. VI normiert. Das S. VII enthält Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Interner Link: Unfallversicherung, gesetzliche). Das Jugendhilferecht (Interner Link: Kinder- und Jugendhilferecht) ist im S. VIII beheimatet. Das S. IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Interner Link: Behinderungen. Das S. X enthält die Bestimmungen zum Sozialverwaltungsverfahren und zum Sozialdatenschutz. Die soziale Interner Link: Pflegeversicherung ist im S. XI und das Interner Link: Sozialhilferecht im S. XII normiert. Derzeit gibt es konkrete Überlegungen, das soziale Entschädigungsrecht (Interner Link: Soziales Entschädigungsrecht) in das S. zu integrieren und es somit um ein zusätzliches Buch zu erweitern.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 1. Auflage, September 2019. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
Siehe auch: