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Strafantrag | bpb.de

Strafantrag

Erklärung des durch eine Interner Link: Straftat Verletzten (wenn verstorben, dann teilweise durch Interner Link: Angehörige möglich), dass die Strafverfolgung gewünscht wird. Kann in manchen Fällen auch durch den Dienstvorgesetzten des Verletzten (z. B. bei Polizisten, Interner Link: Beamten, Lehrern) gestellt werden. Der S. ist fristgebunden (3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter). Bei einigen Straftatbeständen (z. B. Interner Link: Beleidigung, Interner Link: Hausfriedensbruch) ist der S. SInterner Link: trafverfolgungsvoraussetzung, d. h., ohne S. kann keine Strafverfolgung stattfinden, da die Interner Link: Staatsanwaltschaft das (besondere) öffentliche Interesse (Interner Link: Interesse, öffentliches) nicht annehmen kann. Zu unterscheiden von der Interner Link: Strafanzeige. Ein zurückgenommener Interner Link: Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten