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Störer | bpb.de

Störer

Im präventiven Polizeirecht Menschen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Interner Link: Sicherheit und Ordnung, öffentliche) stören, also gegen Gesetze verstoßen. Gegen solche S. darf die Interner Link: Polizei grundsätzlich Maßnahmen ergreifen, um die Interner Link: Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Man unterscheidet Verhaltensstörer und Zustandsstörer. Erstere sind Interner Link: Personen, die durch ihre Handlung eine Interner Link: Gefahr verursachen, z. B. viel zu schnell mit dem Auto durch die Interner Link: Stadt rasen. Zustandsstörer sind Menschen, die verantwortlich für eine Interner Link: Sache sind, meist deren Eigentümer, die unter Umständen eine Gefahr für andere darstellt. Z. B. wenn der entwurzelte Kirschbaum droht, auf die Straße zu fallen, kann der Eigentümer als Zustandsstörer verpflichtet werden, den Baum zu fällen. Schwieriger ist das polizeiliche Einschreiten gegenüber Interner Link: Nichtstörern, das nur ausnahmsweise erlaubt ist, und den Betroffenen i. d. R. zu Schadensersatzforderungen (Interner Link: Schadensersatz) berechtigt.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

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Fussnoten