Anklagebehörde, die bei jedem Interner Link: Landgericht (LG) eingerichtet ist. Sie führt die Ermittlungen in Strafsachen, die nicht dem Interner Link: Oberlandesgericht (OLG) zugewiesen sind, im Allgemeinen nach Vorermittlungen durch die Interner Link: Polizeibehörden.
Die S. erhebt Interner Link: Anklage bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (Interner Link: Tatverdacht, hinreichender) zum Landgericht oder Interner Link: Amtsgericht (AG). Sonst stellt sie das Verfahren ein, ggf. gegen Interner Link: Auflagen. Anklagen zu den Oberlandesgerichten werden durch die Generalstaatsanwaltschaften erhoben. Für die Vertretung der S. vor dem Interner Link: Bundesgerichtshof (BGH) ist der Interner Link: Generalbundesanwalt zuständig.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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