Natürliche Interner Link: Person, die (nicht als Partei bzw. Verfahrensbeteiligter) über wahrgenommene Interner Link: Tatsachen aussagen soll. Der Z. kann durch das Gericht vereidigt werden. Auch die uneidliche bewusste Falschaussage ist strafbar (siehe Interner Link: Meineid). Der Interner Link: Beweis durch Z. ist in allen Prozessordnungen (z. B. § 373 ff. ZPO, § 58 Abs. 2 ArbGG, § 106 Abs. 3 Nr. 4 SGG) vorgesehen. Der Z. ist verpflichtet, vor Interner Link: Gericht zu erscheinen und nach bestem Wissen und Gewissen auszusagen. In der Praxis häufiges Beweismittel, u. a. im Interner Link: Strafverfahren (Interner Link: Hauptverhandlung, Interner Link: Strengbeweis). Für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens oder der unberechtigten Zeugnisverweigerung (vgl. Interner Link: Zeugnisverweigerungsrecht) kann hier das Gericht den Z. durch die Interner Link: Polizei vorführen lassen und ein Interner Link: Ordnungsgeld bzw. für den Fall der Nichtbeitreibung Ersatzhaft verhängen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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