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Kündigungsschutzgesetz (KSchG) | bpb.de

Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Durch das K. wird das Interesse des Interner Link: Arbeitnehmers am Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses geschützt und die Möglichkeit des Interner Link: Arbeitgebers zur Interner Link: Kündigung eingeschränkt. Zu diesem Zweck enthält das K. Vorschriften zu einem allgemeinen Kündigungsschutz, der die Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen von Arbeitsverhältnissen, die mindestens 6 Monate bestehen, davon abhängig macht, dass diese nicht sozial ungerechtfertigt sind. Vom allgemeinen Kündigungsschutz sind Interner Link: Betriebe ausgenommen, die i. d. R. weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Auch fristlose Kündigungen aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigungen) sind vom allgemeinen Kündigungsschutz nicht umfasst. Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht aus Gründen erfolgt, die in der Person (personenbedingte Kündigung) oder dem Verhalten des Arbeitnehmers (verhaltensbedingte Kündigung) liegen oder aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen wird (betriebsbedingte Kündigung). Personenbedingte Gründe sind solche, die zeitweise oder dauerhaft zum vollständigen oder teilweisen Wegfall der Arbeitsfähigkeit führen (z. B. langwierige Erkrankung, Wegfall der Fahrerlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis). Verhaltensbedingte Gründe setzen die schuldhafte Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht voraus (z. B. Fernbleiben von der Arbeit, Zuspätkommen, aber auch Belästigung von Kollegen, Beschädigung des Eigentums des Arbeitgebers). I. d. R. ist für die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung eine vorherige Interner Link: Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich. Betriebsbedingte Gründe liegen vor, wenn aufgrund einer unternehmerischen Maßnahme die Arbeitsmöglichkeit oder der Arbeitsbedarf wegfällt (z. B. Schließung oder Verlagerung von Betrieben, neue Arbeitsmethoden und -abläufe). Da von solchen Maßnahmen üblicherweise viele betroffen sind, müssen zur sozialen Rechtfertigung betriebsbedingter Kündigung Kriterien an die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer gelegt werden (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung). Die Wirksamkeit einer Kündigung kann gerichtlich überprüft werden (Kündigungsschutzklage). Die Interner Link: Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht (Interner Link: Arbeitsgerichtsbarkeit) erhoben werden. Stellt das Interner Link: Gericht fest, dass die Kündigung unwirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fort. Auf Antrag beider Parteien kann das Arbeitsverhältnis auch trotz unwirksamer Kündigung durch das Gericht beendet werden, wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Interner Link: Anspruch auf eine vom Gericht festzusetzende Interner Link: Abfindung. Neben den Vorschriften zum allgemeinen Kündigungsschutz enthält das K. Regelungen zum Interner Link: Sonderkündigungsschutz für Funktionsträger der betrieblichen Mitbestimmung (Betriebs- (Interner Link: Betriebsrat) und Personalräte (Interner Link: Personalrat), Jugend- und Auszubildendenvertreter (Interner Link: Jugend-/Auszubildendenvertretung (JAV))) und zur Anzeigepflicht von Interner Link: Massenentlassungen.

Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.

Siehe auch:

Fussnoten