Neben dem grundsätzlichen Verbot sittenwidriger Interner Link: Kündigungen von Arbeitsverhältnissen und dem allgemeinen Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bestehen für besonders schutzbedürftige Interner Link: Arbeitnehmer weiterreichende Vorschriften zum Schutz vor einer Kündigung. Die Art und die Dauer dieses S. sind für die betroffenen Personengruppen unterschiedlich geregelt. S. besteht u. a. für Betriebs- und Personalratsmitglieder, Mitglieder der Interner Link: Jugend-/Auszubildendenvertretung (JAV), Mitglieder der Interner Link: Schwerbehindertenvertretung, schwangere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Eltern- und Pflegezeit. Der S. bis hin zum Ausschluss ordentlicher Kündigungen kann sich auch aus Interner Link: Tarifverträgen ergeben.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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