Grundsätzlich sind die Beteiligten an ein wirksames Interner Link: Rechtsgeschäft, insbesondere an einen Interner Link: Vertrag, gebunden (Interner Link: Bindung an Rechtsgeschäfte). Durch K. können sog. Dauerschuldverhältnisse (Interner Link: Schuldverhältnis, z. B. Interner Link: Arbeitsvertrag, Mietvertrag (Interner Link: Miete)) beendet werden. Die Voraussetzungen, wann und wie gekündigt werden kann, enthält zum Schutz der schwächeren Vertragspartei oft das Interner Link: Gesetz (z. B. Kündigungsschutz im Arbeitsrecht). Teilweise kann auch der Vertrag selbst Regelungen zu seiner Beendigung enthalten. Man unterscheidet die ordentliche K. (meist ohne besonderen Grund, aber mit einzuhaltender Frist) von der außerordentlichen K. (aus wichtigen Gründen, z. B. wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen des Vertragspartners). Die K. ist eine empfangsbedürftige Interner Link: Willenserklärung, d. h., der Empfänger muss in zumutbarer Weise die Möglichkeit haben, sie zur Kenntnis zu nehmen.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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