K. ist die vorübergehende Reduzierung der geschuldeten Interner Link: Arbeitszeit, z. B. um im Fall schlechter Auftragslage die Interner Link: Kündigung von Arbeitsverhältnissen zu vermeiden. Da sich durch die Anordnung von K. der Vergütungsanspruch der Arbeitnehmer entsprechend verringert, wird durch sie das Prinzip durchbrochen, nach dem grundsätzlich der Interner Link: Arbeitgeber das Risiko fehlender Interner Link: Beschäftigungsmöglichkeiten zu tragen hat. Sie bedarf daher einer ausdrücklichen Interner Link: Rechtsgrundlage im Interner Link: Arbeitsvertrag, einem Interner Link: Tarifvertrag oder einer Interner Link: Betriebsvereinbarung. Die mit der K. verbundenen Entgelteinbußen können durch die Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Interner Link: Bundesagentur für Arbeit teilweise ausgeglichen werden.
Quelle: Das Rechtslexikon. Begriffe, Grundlagen, Zusammenhänge. Lennart Alexy / Andreas Fisahn / Susanne Hähnchen / Tobias Mushoff / Uwe Trepte. Verlag J.H.W. Dietz Nachf. , Bonn, 2. Auflage, 2023. Lizenzausgabe: Bundeszentrale für politische Bildung.
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