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Kontroversen rund um klimabedingte Migration | bpb.de

Kontroversen rund um klimabedingte Migration

Thomas Hummitzsch

/ 10 Minuten zu lesen

Dörfer an der griechischen Küste am Golf von Korinth sind von dem durch die Klimaerwärmung gestiegenen Meeresspiegel akut bedroht. (© picture-alliance/dpa)

Die Verbindung zwischen Klimawandel und Migration

Unbestritten ist, dass der Anstieg des Meeresspiegels oder die Versalzung der Küstengebiete als klimatische Prozesse oder hydrometeorologische Naturkatastrophen als klimatische Ereignisse Wanderungsbewegungen auslösen können. Allerdings ist die klimabedingte Migration keineswegs monokausal, sondern in die komplexen Interaktionen der bestehenden sozialen, demografischen und politischen Kontexte eingebunden.

Bei der Betrachtung von Migrationsbewegungen im Zusammenhang mit klimatischen Prozessen oder Ereignissen muss daher zwischen klimatischen und nicht-klimatischen Migrationsfaktoren unterschieden werden, denn allein aufgrund klimatischer Ereignisse muss es nicht zwangsweise zu Migration kommen.

Eine entscheidende Rolle spielen hier Anpassungsstrategien, denn die Verletzlichkeit einer Gesellschaft ergibt sich immer aus der besonderen geografischen Gefahrenlage und den Anpassungsbemühungen dieser Gesellschaft . So führen hydrometeorologische Katastrophen wie Überschwemmungen oder tropische Stürme nur dann zu relevanten Migrationserscheinungen, wenn es vorher zu politischen und gesellschaftlichen Versäumnissen bei der Anpassung an die eigene geografische Gefahrenlage gekommen ist. Mit dem Fehlen von Frühwarnsystemen, institutionenübergreifenden Rettungsplänen, Überflutungsgebieten oder Dämmen steigt die Verletzlichkeit einer Gesellschaft bei hydrometeorologischen Katastrophen, wie die Folgen des Seebebens im Indischen Ozean 2004 deutlich machten. Die Flutwellen des Tsunamis zerstörten ganze Küstenregionen am Golf von Bengalen und Südostasiens. Mindestens 165.000 Menschen kamen dabei ums Leben, 1,7 Mio. wurden obdachlos. Einige der Hauptursachen für die verheerenden Folgen des Tsunamis waren das Fehlen eines internationalen Frühwarn- und Informationssystems sowie die unkoordinierte und teilweise gar nicht erfolgte Evakuierung der Küsten in der betroffenen Region. Auch die Abholzung der Mangrovenwälder und die Beseitigung von Überschwemmungszonen in den Küstengebieten sowie deren Besiedlung haben zu der enormen Opferzahl beigetragen.

Nicht nur akute Katastrophen führen zu Abwanderung. Es wird heute sogar prognostiziert, dass der dauerhafte Zusammenbruch von Lebensräumen durch den Klimawandel zum wichtigsten Auslöser weltweiter Migrationsbewegungen werden wird . Diese langfristig absehbaren Folgen des Klimawandels fordern die möglicherweise betroffenen Gesellschaften bereits jetzt in besonderer Weise heraus, denn grundsätzlich gilt der ökologisch verursachte Verlust von Lebensräumen als "ein soziales Problem, das verhindert werden kann."

Klimabedingte Migration steht dabei im Zusammenhang mit Aspekten, die die Wanderung nicht nur notwendig, sondern auch attraktiv machen, den sogenannten Pull-Faktoren. Diese können demografischer, sozialer, politischer oder kultureller Natur sein. Bevölkerungsdruck, Armut, schlechte soziale Sicherungssysteme sowie schlechte Regierungsführung in den vom Klimawandel betroffenen Staaten stellen neben den klimatischen Umständen ebenfalls entscheidende Migrationsauslöser dar. Zugleich findet klimabedingte Wanderung in den Entwicklungsländern in einem Umfeld der Urbanisierung aus wirtschaftlichen Gründen statt, sodass die klimabedingte Wanderung nur schwer von der "normalen" Migration in die Einzugsgebiete der Metropolen unterschieden werden kann. Klimawandel ist dann nur ein Faktor in einem Bündel von Faktoren, deren jeweilige Stärke sich nicht ermitteln lässt. Die Wanderung selbst kann als Anpassungsmaßnahme an die sozioökonomischen und politischen Realitäten unter den Bedingungen einer sich verändernden Umwelt interpretiert werden . Bei besonders drastischem Missmanagement durch die Regierung kann dies dazu führen, dass ein klimatisches Ereignis lediglich als Migrationsanlass dient, die Hauptursachen aber politischer und sozialstruktureller Natur sind .

Klimabedingte Wanderung basiert also nicht allein auf einem einfachen Effekt von Ursache und Wirkung, bei dem stets die klimatischen Umstände Wanderung auslösen, sondern ist sehr viel komplexer . Bereits bestehende Pull-Faktoren spielen insbesondere im Zusammenhang mit der klimabedingten Migration eine entscheidende Rolle, will man die Motive der Wanderungsbewegung verstehen .

Diese gegenseitige Beeinflussung und Überlagerung von Umweltfaktoren mit politischen, sozialen und kulturellen Wanderungsaspekten hat zur Folge, dass die Trennung zwischen freiwilliger und unfreiwilliger Migration nicht eindeutig gezogen werden kann, was sich wiederum auf die Definition und Behandlung der von klimabedingter Migration betroffenen Personen niederschlägt.

Die Kategorisierung der Betroffenen


Für die skizzierten Wanderungsszenarien gibt es eine Reihe von Begrifflichkeiten und Definitionsansätzen. Neben der hier verwendeten Terminologie der klimabedingten Migration existieren Ausdrücke wie Klimawandelmigration, umweltbedingte Migration oder Zwangsmigration sowie Klimaflucht. Im englischsprachigen Bereich taucht auch immer häufiger das Kompositum Climigration auf. Da es hinsichtlich der klimabedingten Migration auch zur Vermischung von wirtschaftlichen und ökologischen Faktoren kommt und eine strikte Trennung dieser Migrationsaspekte nahezu unmöglich ist, sprechen einige Autoren auch von Ecomigration .

Die betroffenen Personen werden hauptsächlich als Klimamigranten, aber auch als Klimazwangsmigranten, Klimaflüchtlinge oder Umweltvertriebene bezeichnet. Die Bezeichnung der betroffenen Personen ist insofern von entscheidender Bedeutung, als die Kategorisierung als Migrant oder Flüchtling Folgen für die internationalen Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes und der Versorgung dieser Menschen hat. Im Gegensatz zu Migranten können Flüchtlinge auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonventionen (GFK) internationale Hilfe und Leistungen des UNHCR in Anspruch nehmen und dürfen von den aufnehmenden Staaten nicht abgeschoben werden (Non-Refoulement).

Internationale Akzeptanz findet in zunehmendem Maße der Begriff Klimamigranten, entworfen von der IOM. Um eine erste Basis für die weitere Erforschung und Datensammlung des Phänomens zu schaffen, legte die Organisation eine Arbeitsdefinition vor. Dieser Definition zufolge sind Klimamigranten "Personen oder Personengruppen, die, aufgrund plötzlicher oder sich fortschreitender deutlicher Veränderungen der ihr Leben beeinflussenden Umwelt- und Lebensbedingungen, gezwungen sind oder sich veranlasst sehen, ihre Heimat zu verlassen, sei es zeitweise oder permanent, und die sich innerhalb ihres Heimatlandes oder über dessen Grenzen hinaus bewegen". Die Definition greift die vom IASC berücksichtigten Dimensionen der Dauer, Richtung und Freiwilligkeit der Wanderung auf.

Die Betreiber des Europäischen Forschungsprojektes EACH-FOR (Environmental Change and Forced Migration Scenarios) legten ihren Studien eine dreigeteilte Arbeitsdefinition zugrunde. Die Wissenschaftler unterscheiden dabei in klimabedingt motivierte Migranten (environmentally motivated migrants), klimabedingte Zwangsmigranten (environmentally forced migrants) und Klimaflüchtlinge (environmental refugees). Die klimabedingt motivierten Migranten unterscheiden sich von den beiden Letztgenannten insofern, als dass ihre Ortsveränderung freiwillig ist. Die Differenz zwischen den klimabedingten Zwangsmigranten und den Klimaflüchtlingen liegt darin, dass Zwangsmigranten einer geplanten und langfristig absehbaren, aber unausweichlichen Migration ausgesetzt sind, während Klimaflüchtlinge durch Katastrophenszenarien zur plötzlichen Notfallmigration gezwungen sind. Keine Rolle spielt bei der EACH-FOR-Arbeitsdefinition, ob neben die Klimawandelfolgen auch soziale, wirtschaftliche oder politische Migrationsanlässe treten, ob die Migration vorübergehend oder fortdauernd ist und ob die Migration lediglich innerhalb von Staaten oder auch grenzüberschreitend stattfindet. Auch die EACH-FOR-Betreiber greifen die drei Ebenen der Dauer, Richtung und Freiwilligkeit auf, betonen aber stärker als die IOM die Möglichkeit der Vermischung von Migrationsanlässen.

Der Norwegische Flüchtlingsrat plädiert in Analogie zu den sogenannten Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons, IDP) für den beschreibenden Begriff der Umweltvertriebenen (Environmentally Displaced Persons, EDP). Diese Bezeichnung schließt alle Personen ein, die "innerhalb des eigenen Staates vertrieben sind oder eine Grenze überquert haben und für die Verschlechterung, Schädigung oder Zerstörung der Umwelt nicht den einzigen, aber den Hauptgrund für ihre Vertreibung darstellt." Der NRC greift lediglich den Aspekt der Richtung auf, d. h. sowohl Binnenvertriebene als auch internationale Flüchtlinge werden von der Definition erfasst. Eine mögliche Freiwilligkeit der Wanderung, wie sie die IOM in ihrer Definition einräumt, berücksichtigt die Organisation nicht. Die Verschiedenartigkeit der Migrationsanlässe sind für die Feststellung der Eigenschaft als Klimamigrant unerheblich. Ausschlaggebend ist der Nachweis, dass die Klimawandelfolgen der Hauptauslöser der Migration sind.

Insbesondere um die Terminologie Klimaflüchtling hat sich in Expertenkreisen eine Kontroverse entwickelt. Der Grund dafür liegt in dem besonderen Rechtsschutz, den Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und den zusätzlichen Protokollen genießen. Es geht dabei grundsätzlich um die Frage, ob den vom Klimawandel betroffenen Personen künftig der Flüchtlingsschutz gemäß der GFK und ihrer Zusatzprotokolle zugestanden werden soll. Im ersten Artikel der Konvention heißt es, dass derjenigen Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will." Sobald diese Tatbestände nachweislich festgestellt werden, erhält die betroffene Person den Flüchtlingsstatus.

Das UNHCR lehnt die Verwendung der Terminologie Klima- bzw. Umweltflüchtling grundsätzlich ab, da es befürchtet, dass der durch die GFK und deren Zusatzprotokolle etablierte Flüchtlingsbegriff durch die Kategorie Klimaflüchtling untergraben werden könnte. Auch die weiteren, unter dem Dach des IASC verbundenen internationalen UN-Organisationen sowie die IOM befürchten die Unterminierung der etablierten rechtlichen Schutzinstrumente für Flüchtlinge durch die Einführung der Terminologie Klimaflüchtling.

Die in der GFK formulierten Grundbedingungen für Flüchtlinge, d. h. der Verfolgungstatbestand und die grenzüberschreitende Wanderung, seien bei der klimabedingten Migration nicht erfüllt, weil Klimawandelfolgen momentan nicht als Verfolgungstatbestand gelten und die Mehrzahl der betroffenen Personen Binnenmigranten und damit noch im Schutzbereich ihrer Heimatländer leben. Internationaler Hilfe bedürfen sie daher nicht in dem Maße wie Konventionsflüchtlinge, so die Argumentation der Weltflüchtlingsorganisation.

Das UNHCR weist darauf hin, dass einige der von klimabedingter Migration betroffenen Personen die Voraussetzungen zur Erteilung des Flüchtlingsstatus gemäß der GFK unter bestimmten Umständen erfüllen. Wenn bei den vor Klimakonflikten fliehenden Personen eine Verfolgung im Rahmen des Konflikts nachgewiesen werden kann, ist die Flüchtlingsbedingung erfüllt. Auch die Staatsbürger der "Sinking Islands" könnten bei grenzüberschreitender Wanderung die GFK-Bedingungen erfüllen, weil es in diesem Fall möglicherweise zu einer neuen Form der Staatenlosigkeit kommt. Würden Herkunftsstaaten ihr gesamtes Territorium verlieren, könnten die davon betroffenen Personen dann als staatenlose Personen behandelt werden und damit in den Schutzbereich der Genfer Flüchtlingskonventionen (GFK) und der beigeordneten Protokolle fallen.

Allerdings ist die Erteilung des Flüchtlingsstatus im Fall des Sinking-Islands-Szenarios umstritten, weil es in engem Zusammenhang mit der organisierten bzw. beabsichtigten Migration steht. Zu diesen beabsichtigten oder tolerierten Wanderungsbewegungen kann es aufgrund von staatlichen Projekten, wie dem Bau von Staudämmen oder der Einrichtung von Überschwemmungsgebieten in Küstenbereichen, kommen. Sowohl (durch Rekompensationszahlungen motivierte) freiwillige Binnenmigration als auch landesinterne und grenzüberschreitende Zwangsumsiedlungen kommen hier vor.

Bei der Debatte um die Abgrenzung zwischen Migranten und Flüchtlingen scheint es dem UN-Flüchtlingshilfswerk im Wesentlichen darum zu gehen, die Erweiterung des eigenen Mandats aufgrund der bereits bestehenden hohen Belastungen bei finanzieller Unterausstattung zu verhindern. Es gehöre zwar zu ihren Pflichten, heißt es in einem UNHCR-Papier, dass die Organisation die internationale Gemeinschaft auf die Lücken im Schutz der betroffenen Menschen hinweise, sie strebe damit jedoch keineswegs die Ausdehnung des eigenen Mandats an.

Außerdem lehnen insbesondere die für den Klimawandel hauptverantwortlichen Industriestaaten die Bezeichnung Klimaflüchtling ab. Sowohl die UN-Organisationen als auch die Vertreter der Industriestaaten berufen sich dabei immer wieder auf die Tatsache, dass es angesichts der vielschichtigen und sich überlagernden Migrationsursachen nahezu unmöglich sei, die Klimawandelfolgen als Hauptauslöser der – freiwilligen oder fluchtartigen – Wanderungsbewegungen zu identifizieren, sodass eine hauptsächlich durch die Auswirkungen des Klimawandels hervorgerufene Flucht nicht nachgewiesen werden könne.

Die beiden Wissenschaftler des EACH-FOR-Projektes Olivia Dun und François Gemenne halten diesem Argument entgegen, dass es bei den Konventionsflüchtlingen auch nicht darum ginge, den Verfolgungstatbestand gemäß der Genfer Vereinbarung als Hauptgrund der Flucht nachzuweisen. Vielmehr sei für die Erteilung des Flüchtlingsstatus entscheidend, ob die Verfolgung gemäß Artikel 2 grundsätzlich stattgefunden habe oder nicht. Sobald der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht erst einmal nachgewiesen sei, könnten die Entscheidungsträger den Flüchtlingsstatus gewähren, erläutern Dun und Gemenne.

Eine Anerkennung des Klimawandels als Verfolgungstatbestand sei grundsätzlich möglich, meint auch der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC), der in den UNHCR-Regularien keine abschließende Definition des geforderten Verfolgungstatbestandes erkennt. So sehe § 53 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Basis "kumulativer Gründe" vor, die für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllen, auf den Antragsteller in ihrer Gesamtheit aber "eine derartige Wirkung ausgeübt haben, dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung" angenommen werden kann. Dieses Konzept lasse Entwicklungsspielraum, um Klimaflüchtlinge durch die GFK und die damit verbundenen UNHCR-Regularien abzusichern, so der NRC.

Szenarien klimabedingter Migration und deren wesentliche Aspekte (bpb) Lizenz: cc by-nc-nd/2.0/de

Menschenrechtsorganisationen bringen außerdem vor, dass die von klimabedingter Migration betroffenen Personen in einer flüchtlingsähnlichen Situation ihres grundsätzlichen Menschenrechtsschutzes beraubt seien. Diese Personen seien eo ipso dauerhafte Flüchtlinge und müssten daher auch wie solche behandelt werden. Eine dementsprechende Kategorie Klimaflüchtlinge sei daher nur folgerichtig. Darüber hinaus sei die Wanderungsbewegung eine Reaktion auf einen von außen verursachten Zustand, ähnlich wie eine Bedrohung bzw. Verfolgung, wie sie die GFK als Voraussetzung des Flüchtlingsstatus vorsieht. Sie plädieren daher sowohl für die Einführung der Terminologie Klimaflüchtlinge als auch für die inhaltliche Erweiterung der GFK, um diese als "echte" Flüchtlinge anerkannt zu sehen.

Der Schutz der Klimamigranten ist momentan prekär. Ein international anerkanntes Dokument, das der internationalen Staatengemeinschaft Unterstützung für Klimamigranten vorschreibt, wenn diese nicht von den Herkunftsstaaten geleistet werden kann, fehlt bislang noch. Auch durch die bestehenden Regelwerke wird die internationale Staatenwelt nicht zur Aufnahme von Klimamigranten verpflichtet. Die existierenden Abkommen können entweder nur in Ausnahmefällen angewandt werden, haben einen zu weiten Interpretationsspielraum, um einen verlässlichen Schutz zu bieten, oder sind lediglich Kann-Regelungen, sodass sie keine bindende Wirkung haben.

Fussnoten

Fußnoten

  1. Acketoft 2008, WBGU 2007.

  2. Brown 2008.

  3. Warner 2009.

  4. Bogardi et al. 2007

  5. Graeme 2008, Warner 2009, WBGU 2007.

  6. Acketoft 2008.

  7. Brown 2008.

  8. Jakobeit & Methmann 2007.

  9. UNHCR 2008a, Zehrer 2009.

  10. Kolmannskog 2008.

  11. Bogardi et al. 2007.

  12. Kolmannskog 2009.

  13. Bogardi et al. 2007.

  14. UNICEF, UNDP, FAO, WFP, WHO, UNFPA, OCHA.

  15. UNHCR 2002.

  16. Graeme 2008; UNHCR 2008a.

  17. UNHCR 2008a.

  18. Acketoft 2008.

  19. Dun & Gemenne 2008.

  20. Kolmannskog 2008.

  21. UNHCR 2003.

  22. Biermann & Boas 2008, Pelzer 2008.

  23. Bogardi et al. 2007.

Thomas Hummitzsch ist freier Journalist und schreibt u. a. für die Tageszeitung taz, den Freitag sowie verschiedene Online-Medien. Er ist Mitglied im Netzwerk Migration in Europa e.V. und Redaktionsmitglied des migrationspolitischen Newsletters Migration und Bevölkerung. Er lebt und arbeitet in Berlin.