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Fischereipolitik der EU | bpb.de

Fischereipolitik der EU

A. Eppler

Die F. [auch: Gemeinsame F.] zielt auf die Steuerung der Fischerei und der Aquakultur zum Schutz der natürlichen Ressourcen sowie im Interesse der Fischer der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten und der Verbraucher. Die Balance zwischen den Fangkapazitäten und den vorhandenen – nicht beliebig reproduzierbaren – Ressourcen des Meeres und der Binnengewässer soll sichergestellt werden. Erste Maßnahmen der EG (1970) sollten einen einheitlichen Binnenmarkt für die Fischerei schaffen: Jeder Fischer, der Staatsangehöriger eines EG-Mitgliedstaates war, sollte in allen Gewässern der EG fischen dürfen, und gleichzeitig sollten kleinere einheimische Fischer geschützt werden. Daneben wurden Strukturprogramme aufgelegt (z. B. Modernisierung von Fischerbooten). Zunehmend wurde die Überfischung in den europ. Gewässern zum Problem. In internationalen Verhandlungen traten die EG-Staaten geschlossen auf. In Beitrittsrunden bzw. nach Änderungen der internationalen Rechtslage kam es aber immer wieder zu Spannungen zwischen den EG-Staaten wegen der Verteilung von Fischgebieten. 1983 wurde die Gemeinsame F. beschlossen und dann bei der EU-Kommission eine Generaldirektion »Fischerei und maritime Angelegenheiten« eingerichtet. 2002 wurde die Gemeinsame F. grundlegend reformiert in Richtung auf eine nachhaltige Entwicklung in ökologischer, wirtschaftlicher und sozialer Sicht. Sie umfasst heute 4 Bereiche:

1. Bestandserhaltung, v. a. durch Festsetzung von Fangmengen, Begrenzung der Fangtätigkeit und mehrjährige Schonzeiten.

2. Flottenmanagement durch mehrjährige Programme, mit denen die Fangkapazitäten sozialverträglich an die vorhandenen Fischbestände angepasst werden.

3. Gemeinsame Marktorganisation im Fischereibereich.

4. Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittstaaten und Mitarbeit in internationalen Fischereiorganisationen.

Der Europäische Fischereifonds ist das Finanzierungsinstrument der Gemeinsamen F. und unterstützt diese durch die Förderung der nachhaltigen Nutzung von Fischbeständen, die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Fischereiunternehmen, die Förderung umweltverträglicher Fangmethoden, die Unterstützung der Beschäftigten in der Fischerei. Die Kontrolle der Gemeinsamen F. liegt bei den Mitgliedstaaten, seit 2007 auch bei der EU-Fischereiaufsichtsbehörde. Die Auswirkungen auf die Umwelt sollen in der F. berücksichtigt werden. Zur weitergehenden Einbeziehung aller Politikbereiche, die die Meeresumwelt berühren (etwa Verkehr, Energie, Tourismus), wurde von der EU-Kommission eine Konsultationsphase eingeleitet, die Mitte 2007 abgeschlossen war und in eine neue Meerespolitik der EU führen soll. Der Vertrag von Lissabon (2009) ordnet die Gemeinsame F. in den Bereich der »exklusiven Kompetenzen« der EU ein.

Internet

Literatur

  • C. Lippert: Agrar- und Fischereipolitik, in: W. Weidenfeld/W. Wessels (Hg.): Jahrbuch der Europäischen Integration 2019, Baden-Baden 2019, S. 195-200.

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: A. Eppler

Fussnoten

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