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Rüstungskontrolle in Europa | bpb.de

Rüstungskontrolle in Europa

Th. Nielebock

Als R. (engl.: arms control; im Deutschen treffender: kooperative Rüstungssteuerung) wurden bislang alle Bemühungen bezeichnet, Waffenpotentiale und deren Verfügbarkeit kooperativ zwischen potenziellen Gegnern festzulegen. In den letzten Jahren wurde der kooperative Charakter dieses Konzepts jedoch relativiert, indem auch nicht-kooperative und Zwangs-basierte Vereinbarungen als R. (Meier/ Daase 2013) bezeichnet wurden. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat es in Europa vielfältige R.-Bemühungen und -Abkommen gegeben, die erheblich zur Steigerung der Erwartungssicherheit bis hin zur Vertrauensbildung zwischen den Staaten beigetragen haben. In Westeuropa halfen die Rüstungsbeschränkungen, die die Bundesrepublik Deutschland 1954 im WEU-Vertrag eingegangen war, das Verhältnis zu seinen Nachbarn zu verbessern. Im Ost-West-Konflikt erwiesen sich v.a. die vereinbarten Vertrauens- und Sicherheitsbildenden Maßnahmen der KSZE (1975, 1986, 1990) als taugliches Instrument, die Ungewissheit über die Absichten des jeweiligen Gegners abzumildern. Danach waren für alle europ. Staaten Höchstgrenzen in fünf zentralen Waffengattungen sowie Truppenhöchststärken und Stationierungsräume (»Dislozierung«) vereinbart worden (»Vertrag über die Konventionellen Streitkräfte in Europa«, sog. KSE-Vertrag von 1990). Ihre Einhaltung wurde u. a. mit Vor-Ort-Inspektionen und Beobachtungsflügen (Open Skies-Vertrag 1992) kontrolliert. Darüber hinaus setzte mit dem INF-Vertrag von 1986 ein atomarer Abrüstungsprozess ein, der den USA und der Sowjetunion bzw. deren Nachfolgestaat Russland den Besitz atomarer Mittelstreckenraketen untersagte. Durch die Abrüstung dieser Waffen wurde die Gefahr erheblich vermindert, dass Europa zum atomaren Schlachtfeld »wider Willen« aufgrund unkontrollierbarer Eskalationsdynamiken werden würde. In Deutschland wurden die ca. 20 Sprengköpfe, die für Bomber vorgesehen sind, nicht von diesem Abkommen erfasst.

Die guten Erfahrungen mit R. haben jedoch nicht dazu geführt, neue Abkommen, die die Sicherheitslage Europas verbessern – wie z. B. ein Ersteinsatzverbot von Atomwaffen und die Einbeziehung weiterer konventioneller Waffengattungen – zu erreichen. Vielmehr ist die R. weitgehend zusammengebrochen und erhöht damit die Gefahren für die Sicherheit in und für Europa erheblich.

Zwischen den USA und Russland gibt es derzeit nur das New START-Abkommen, das bis 2021 läuft. Es sieht die Reduzierung der Atomsprengköpfe Russlands und der USA auf je 1.550 und der Trägersysteme auf je 800 vor. Es kann bis 2026 verlängert werden. Ansonsten wurden die bisher bestehenden R.-Abkommen aufgekündigt, ausgesetzt oder sind noch nicht in Kraft getreten: aufgekündigt wurden durch die USA u. a. das ABM- und INF-Abkommen, durch Russland der KSE-Vertrag. Auch der Open Skies-Vertrag, der die gegenseitigen Luftinspektionen erlaubt, wird derzeit nicht praktiziert. Mit der Aufkündigung des KSE- und INF-Vertrages hat sich die Sicherheitslage in Europa erheblich verschlechtert. Die Aufrüstung im konventionellen und atomaren Bereich ist bereits beobachtbar. Der Vertrag über das Verbot von Atomwaffen, der 2017 in den Vereinten Nationen angenommen wurde, tritt in Kraft, wenn ihn 50 Staaten ratifiziert haben. Bislang haben ihn 80 Staaten (Stand Nov. 2019) unterzeichnet und davon 34 ratifiziert. Die NATO- und EU-Staaten (außer Österreich) haben (noch) nicht unterschrieben.

Was die Rolle der europ. Staaten oder der EU auf diesem Politikfeld betrifft, so ist diese sehr schwach ausgeprägt. Bedeutende eigenständige Initiativen sind kaum zu beobachten gewesen, einzig beim Zustandekommen des Atomabkommens mit dem Iran (2015), das diesen von einer Atombewaffnung hätte abhalten können, war die EU sehr aktiv. Die Aufkündigung dieses Abkommens 2018 durch die Trump-Administration hat jedoch auch dieses Abkommen scheitern lassen.

Die internen Regelungen der EU zur R. beziehen sich vorwiegend auf den Rüstungsexport, da Rüstung als national-geregelte Domäne angesehen wird. Zum Export von Rüstungsgütern außerhalb der EU hat sich die EU in einem Gemeinsamen Standpunkt von 2008 (leicht revidiert 2019) Regeln gegeben, die jedoch durch jeden Mitgliedstaat selbst zu interpretieren sind und deren Einhaltung nicht überprüft wird, obwohl das Europäische Parlament (EP) dieses im November 2018 ausdrücklich gefordert hat. Nach Ansicht des EP sind Rüstungslieferungen an die Kriegsparteien im Jemen (Saudi-Arabien, VAE, Ägypten) nicht mit den EU-Regeln vereinbar.

Literatur

  • Friedensgutachten. Münster (erscheint jährlich): https://friedensgutachten.de/

  • O. Meier/ Chr. Daase (Hrsg.): Arms Control in the 21st Century, New York 2013.

  • H. Müller/ N. Schörnig: Rüstungsdynamik und Rüstungskontrolle. Eine exemplarische Einführung in die internationalen Beziehungen, Baden-Baden 2006.

  • Th. Nielebock: »Rette sich wer kann!« Über die Gefahren der Aufrüstung und die Erosion der Rüstungskontrolle, in: Deutschland&Europa 78–2019, 18-29. http://www.deutschlandundeuropa.de/78_19/frieden_sicherheit_eu.pdf

  • Gemeinsame Konferenz Kirche und Entwicklung: Rüstungsexportbericht 2019 der GKKE, Berlin 2019, 71-93.

  • http://www.gkke.org/wp-content/uploads/2019/12/GKKE-68-Vorabversion.pdf

  • V. Rittberger/ A. Kruck/ A. Romund: Grundzüge der Weltpolitik. Theorie und Empirie des Weltregierens, Wiesbaden 2010, S. 446-475.

  • SIPRI Yearbook: Armaments, Disarmament and International Security, hg. v. Stockholm International Peace Research Institute, Oxford. (erscheint jährlich)

aus: Große Hüttmann / Wehling, Das Europalexikon (3.Auflage), Bonn 2020, Verlag J. H. W. Dietz Nachf. GmbH. Autor des Artikels: Th. Nielebock

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