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Bannmeile | bpb.de

Bannmeile

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Polizist/innen kontrollieren die Einhaltung einer Bannmeile. (© picture-alliance / dpa)

Bedeutung

Mit „Bannmeile“ ist ein bestimmter Bezirk, eine bestimmte Gegend gemeint, wo politische Demonstrationen und andere öffentliche Versammlungen grundsätzlich verboten sind. Eine Bannmeile gibt es um einige Gebäuden, in denen Verfassungsorgane tätig sind. In Deutschland gilt das für den Bundestag, den Bundesrat, das Bundesverfassungsgericht und um die Parlamente der Länder. Ausnahmen von dem Verbot öffentlicher Versammlung können in Absprache mit dem Präsidenten des jeweiligen Verfassungsorgans für Volksfeste oder religiöse Feste gelten. Bei Wahlen gibt es um die Wahllokale ebenfalls eine Art Bannmeile, in der jegliche Werbeaktionen der Parteien verboten sind. In der Regel hat dieser Bereich einen Durchmesser zwischen 10 und 50 Meter.

Sicherheitsgründe

Warum gibt es diese Zonen? Die Verfassungsorgane sollen dadurch geschützt werden. Außerdem sollen sie ohne jeden direkten Druck durch die Bevölkerung, wie es zum Beispiel eine Demonstration wäre, arbeiten können.

Blick in die Geschichte

Seit dem Mittelalter war der Bannkreis ein festgelegtes Gebiet rund um eine Stadt. Darin durften fremde Händler keine Waren anbieten. Dadurch sollten die Interessen der städtischen Händler geschützt werden. An den großen Markttagen allerdings wurde diese Bannmeile aufgehoben.

Andere Bezeichnungen

Bannmeilen werden manchmal auch „Bannkreis“, „Verbotszone“ oder „befriedeter Bezirk“ genannt.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten