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Fünfprozentklausel | bpb.de

Fünfprozentklausel

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Illustration: Fünfprozentklausel (© Stefan Eling)

Wahlgesetz

Im deutschen Wahlgesetz gibt es für Landtags- und Bundestagswahlen sowie bei vielen Kommunalwahlen die Fünfprozentklausel. Eine "Klausel" ist eine Festlegung, eine Bestimmung. Die Fünfprozentklausel besagt, dass eine Partei bei einer Wahl mindestens fünf Prozent der abgegebenen Wählerstimmen erreichen muss, um Abgeordnete ins Parlament entsenden zu können. Schafft sie es nicht, ist die Partei bis zur nächsten Wahl nicht im Parlament vertreten. Allerdings gibt es für diese Regel auch Ausnahmen.

Fünfprozentklausel nur bei Zweitstimmen

Achtung: Die Fünfprozentklausel gilt für die Stimmen, die für eine Partei abgegeben werden. Das sind bei den Bundestagswahlen die Zweitstimmen. Alle Direktkandidaten, die gewählt werden, kommen auf jeden Fall in den Bundestag, auch wenn ihre Partei bei den Zweitstimmen weniger als fünf Prozent bekommen hat.

Weshalb gibt es diese Klausel?

Durch die Fünfprozent-Klausel soll verhindert werden, dass zu viele kleine Parteien in die Volksvertretungen kommen. Denn das würde das Regieren erschweren. Für das Regieren ist es wichtig, dass Entscheidungen von einer Mehrheit im Parlament unterstützt werden. Wenn aber die Abgeordneten vielen unterschiedlichen Parteien angehören, ist es ganz schwer, bei den Abgeordneten eine Mehrheit für eine Entscheidung zu gewinnen. Mehrheiten lassen sich leichter finden, wenn es wenige Parteien in einem Parlament gibt.

Umgangssprache

In der Umgangssprache wird die Fünfprozentklausel übrigens auch „Sperrklausel“ oder „Fünfprozenthürde“ genannt.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten